Als Ergebnis der Grundsteuerreform tritt am 01.01.2025 das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrstG) in Kraft. Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zur Reform und zur Erhebung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025.
Allgemeine Informationen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.07.2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, denn der Einheitswert ermittelt sich noch nach den Wertverhältnissen von 1964.
Baden-Württemberg hat am 04.11.2020 die Länderöffnungsklausel (Möglichkeit zur Abweichung vom Bundesmodell) genutzt und ein Landesgrundsteuergesetz erlassen.
Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.
In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer B damit nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab.
Die drei Arten der Grundsteuer:
Die Grundsteuer kann in bis zu drei verschiedenen Varianten erhoben werden:
- die Grundsteuer A wird für alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erhoben. Dies betrifft die landwirtschaftlichen Betriebe, aber auch einzelne Feld-, Wiesen- oder Waldgrundstücke.
- die Grundsteuer B wird für bebaute oder bebaubare Grundstücke erhoben. Das betrifft Gewerbebauflächen, Wohnbauflächen und die jeweiligen Nebenfläche wie Stellplätze.
- die Grundsteuer C für unbebaute, aber sofort bebaubare Grundstücke. Diese Grundsteuerart kann optional mit einem höheren Hebesatz eingeführt werden, wovon der Gemeinderat aber bislang noch abgesehen hat.
Das Verfahren ab 01.01.2025:
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren:
Bewertungsverfahren (Finanzamt)
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
Messbetragsverfahren (Finanzamt)
Grundsteuerwert X Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Festsetzung und Erhebung (Gemeinde)
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag
Zuständigkeiten
Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Zuständigkeit Gutachterausschuss
Der für die Berechnung zugrunde gelegte Bodenrichtwert wurde durch den gemeinsamen Gutachterausschuss Tübingen festgestellt. Bei Fragen oder Einwendungen zum Bodenrichtwert wenden Sie sich bitte an den Gutachterausschuss.
Zuständigkeit Gemeinde
Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Stadt Mössingen.
Nutzen Sie hierzu bitte unser Kontaktformular, dort können Sie Ihr konkretes Anliegen eintragen:
Die Satzung zum Herunterladen
Außerdem musste aufgrund der sich veränderten Messbeträge ein neuer Hebesatz beschlossen werden, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten.
bei einer Jahresschuld bis 15,00 €: am 15.08.
über 15,00 € bis 30,00 €: je zur Hälfte am 15.02. und 15.08.
über 30,00 €: je ¼ am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer auch am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Das Sepa-Mandat zum Herunterladen
Aufgrund des Steuergeheimnisse nach § 30 Abgabenordnung (AO) dürfen wir ausschließlich mit einer gültigen Vollmacht Auskünfte erteilen oder Steuerbescheide zustellen.
Die Vollmacht zum Herunterladen