Grundsteuerreform 2025

Als Ergebnis der Grundsteuerreform tritt am 01.01.2025 das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrstG) in Kraft. Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zur Reform und zur Erhebung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025.

Allgemeine Informationen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.07.2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, denn der Einheitswert ermittelt sich noch nach den Wertverhältnissen von 1964.

Baden-Württemberg hat am 04.11.2020 die Länderöffnungsklausel (Möglichkeit zur Abweichung vom Bundesmodell) genutzt und ein Landesgrundsteuergesetz erlassen.

Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer B damit nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab.

Die drei Arten der Grundsteuer:

Die Grundsteuer kann in bis zu drei verschiedenen Varianten erhoben werden:

  • die Grundsteuer A wird für alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erhoben. Dies betrifft die landwirtschaftlichen Betriebe, aber auch einzelne Feld-, Wiesen- oder Waldgrundstücke.
  • die Grundsteuer B wird für bebaute oder bebaubare Grundstücke erhoben. Das betrifft Gewerbebauflächen, Wohnbauflächen und die jeweiligen Nebenfläche wie Stellplätze.
  • die Grundsteuer C für unbebaute, aber sofort bebaubare Grundstücke. Diese Grundsteuerart kann optional mit einem höheren Hebesatz eingeführt werden, wovon der Gemeinderat aber bislang noch abgesehen hat.

Das Verfahren ab 01.01.2025:

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren:

Bewertungsverfahren (Finanzamt)

Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

Messbetragsverfahren (Finanzamt)

Grundsteuerwert X Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Festsetzung und Erhebung (Gemeinde)

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag

Zuständigkeiten

Zuständigkeit Finanzamt

Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.

Zuständigkeit Gutachterausschuss

Der für die Berechnung zugrunde gelegte Bodenrichtwert wurde durch den gemeinsamen Gutachterausschuss Tübingen festgestellt. Bei Fragen oder Einwendungen zum Bodenrichtwert wenden Sie sich bitte an den Gutachterausschuss.

Zuständigkeit Gemeinde

Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Stadt Mössingen.

Nutzen Sie hierzu bitte unser Kontaktformular, dort können Sie Ihr konkretes Anliegen eintragen:

Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Das betrifft sowohl Grundstücke als auch Gebäude sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen. Grundsätzlich sind Eigentümer*innen für die Zahlung verantwortlich. Bei Vermietung kann die Grundsteuer jedoch entsprechend den geltenden zivilrechtlichen Vorschriften für Betriebskosten auf die Mieter*innen übertragen werden.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer kommen ausschließlich den Städten und Gemeinden zugute. 2023 nahm Mössingen durch die Grundsteuer 3,1 Millionen Euro ein. Als feste Einnahmequelle sind die Mittel der Grundsteuer notwendig, um Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder und Bibliotheken zu finanzieren. Zudem können wichtige Investitionen in die lokale Infrastruktur wie zum Beispiel in Straßen, Radwege oder Brücken vorgenommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft, da die Werte veraltet sind und die Grundbesitzer*innen deshalb ungleich behandelt werden. Das alte Recht darf nur noch bis 31. Dezember 2024 angewendet werden.
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Gesamtaufkommens kommen. Die Aufkommensneutralität bezieht sich jedoch nur auf die Gesamteinnahmen der Stadt Mössingen aus der Grundsteuer. Diese sollen nach Umsetzung der Reform in etwa gleich hoch sein wie das bisherige Grundsteueraufkommen. Bei einzelnen Grundstückseigentümer:innen kann es durchaus zu Belastungsverschiebungen kommen. 
Informationen über die Hebesätze enthält die Satzung über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer, die der Gemeinderat am 04.11.2024 unter Berücksichtigung der Aufkommensneutralität beschlossen hat.

Die Satzung zum Herunterladen
Die Grundsteuerreform wird zum 1. Januar 2025 wirksam. Die bisher geltende Grundsteuer-Hebesatzsatzung der Stadt Mössingen vom 21. September 2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Ohne den Erlass einer neuen Grundsteuer-Hebesatzsatzung gäbe es keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ab 1. Januar 2025, da die Erhebung der Grundsteuer basierend auf dem alten Recht verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist.
Außerdem musste aufgrund der sich veränderten Messbeträge ein neuer Hebesatz beschlossen werden, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten.
Die Berechnung des Hebesatzes wurde unter Beachtung der Aufkommensneutralität vorgenommen, damit das Steueraufkommen aus dem Jahr 2024 gesichert wird. Berücksichtigt wurden Unsicherheiten, die sich aus der Reform ergeben (u.a. neue Erlassmöglichkeiten, unvollständige Datengrundlagen, Einspruchsverfahren beim Finanzamt usw.).
Bisherige Berechnungen zeigen, dass es bei der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) kaum zu Veränderungen kommt. Aus diesem Grund konnte der Hebesatz unverändert übernommen werden.
Mit der Grundsteuerreform gibt es in Baden-Württemberg einen Wechsel von einer wertbezogenen Berechnung auf Grundlage des Einheitswertes zu einer rein flächenbezogenen Berechnung auf Grundlage der Bodenwerte (modifiziertes Bodenwertmodell). Aufgrund dieser Änderung des Berechnungsmodells kommt es zwangsläufig zu einer Änderung der Messbeträge und damit auch der zu zahlenden Grundsteuer. Für einige Grundbesitzer*innen bedeutet dies eine höhere, für andere eine niedrigere Grundsteuer als noch 2024.
Nein. Bei der Grundsteuer B handelt es sich um ein lage- und flächenbezogenes Berechnungsmodell, bei welcher die Bauweise und das Baujahr der Gebäude keine Rolle spielt. Relevant für die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Wer sein Grundstück überwiegend für Wohnzwecke nutzt, wird begünstigt: Für solche Grundstücke wird die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt. Begünstigt werden ebenfalls der soziale Wohnungsbau (Ermäßigung 25 %) und Kulturdenkmäler (Ermäßigung 10 %).
Die Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich Mitte Januar an die Grundbesitzer*innen zugestellt.
Die Grundsteuer wird in der Regel wie folgt zur Zahlung fällig:
bei einer Jahresschuld    bis 15,00 €: am 15.08.
                                           über 15,00 € bis 30,00 €: je zur Hälfte am 15.02. und 15.08.
                                           über 30,00 €: je ¼ am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer auch am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Die einfachste Möglichkeit ist die Erteilung eines SEPA-Mandates. Hierbei wird Ihre Steuer zu den Fälligkeitsterminen von Ihrem Konto abgebucht. Bereits erteilte SEPA-Mandate gelten auch für die neue Grundsteuer ab 2025.

Das Sepa-Mandat zum Herunterladen
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