Dienstleistung

Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)

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Einfache Melderegisterauskunft: Sie suchen eine bestimmte Person? Die zuständige Meldebehörde kann Ihnen über eine einfache Auskunft aus dem Melderegister folgende Informationen geben:

  • Vor- und Familienname
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass die Person verstorben ist.

Die erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 BMG) gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:

  • Tag und Ort der Geburt (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
  • frühere Namen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • Name und Anschrift der gesetzlichen Vertretung
  • Name und Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin und
  • Sterbetag und -ort (wenn im Ausland auch den Staat)

Hinweis: Oder möchten Sie wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind (Selbstauskunft)?
Auf Nachfrage gibt Ihnen Ihre Gemeinde darüber Auskunft.

Sie können auch eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen.

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Mitarbeiter
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Teams
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zuständige Stelle

die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnortes der gesuchten Person

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Die Auskunft muss schriftlich beantragt werden.

Die Meldebehörde benötigt Angaben über die gesuchte Person wie z.B. Name, Vorname, frühere Anschrift/en und Geburtsdatum, sowie die Angaben zur suchenden Person. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann. Außerdem müssen Sie erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwenden; es sei denn, die betroffene Person hat hierfür ausdrücklich eingewilligt. Bei einer Auskunft für gewerbliche Zwecke müssen Sie den Grund für die Auskunftserteilung angeben.

Für eine erweiterte Melderegisterauskunft muss ein Nachweis des berechtigten Interesses vorgelegt werden.
Ein berechtigtes Interesse ist jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird. Bei der Entscheidung muss das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person berücksichtigt werden.

Das berechtigte Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung benötigt werden (z.B. Mahnverfahren, Klageerhebung). Die Überprüfung der von einem Kreditnehmer oder von einer Kreditnehmerin gemachten Angaben zur eigenen Person durch ein Kreditinstitut zählt auch dazu. Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden.

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Verfahrensablauf

Ihren Antrag können Sie in der Regel auf folgende Weise bei der entsprechenden Gemeinde stellen:

  • Persönlich (Sie erhalten die Daten für die einfache und erweiterte Melderegisterauskunft vor Ort mitgeteilt)
  • Schriftlich für die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft sowie die Gruppenauskunft, dann erhalten Sie die Daten auch auf dem Postwege.

Hinweis: Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2007 können einfache Melderegisterauskünfte auch im Wege des automatisierten Datenabrufs über das Meldeportal – eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg – an Privatpersonen erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag in der vorgeschriebenen Form gestellt wird und der Antagsteller die gesuchte Person mit Vor- und Zunamen und zwei weiteren, im Melderegister gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat. Außerdem muss die Identität des Betroffenen zweifelsfrei festgestellt worden sein.

Ein automatisierter Abruf über das Internet ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf dieses Widerspruchsrecht weist die Meldebehörde im Einzelfall bei der Anmeldung oder allgemein einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hin.

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Erforderliche Unterlagen

Schriftliche oder persönliche Anforderung der Adresse

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Einfache Melderegisterauskunft: 5,00 Euro

Erweiterte Melderegisterauskunft: 5,00 Euro

Die Kosten haben Sie auch dann zu tragen, wenn

  • die von Ihnen gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist,
  • die von Ihnen gesuchte Person in den jeweiligen Datenbeständen aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifizierbar ist und deshalb nicht ermittelt werden kann oder
  • Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass Sie bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft die Verwaltungsgebühren im Voraus zu zahlen haben, beispielsweise in Form eines Verrechnungsschecks, den Sie Ihrer Anfrage beilegen, in bar oder einer Vorab-Überweisung.

Achtung: Es kann auch sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde muss dann im Einzelfall prüfen, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

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Sonstiges

keine

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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu