Bürgerservice A-Z
Gewerbe anmelden
Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
Keine Gewerbe sind:
- die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) ,
- Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen,
- Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
- die wissenschaftliche Unternehmensberatung
- die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Anmeldung ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Anzeigepflichtig sind
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Sie möchten
- gewerblich tätig werden oder
- eine gewerbliche Zweigniederlassung oder eine gewerbliche Zweigstelle betreiben.
Die Anmeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise stehen auch zum Download zur Verfügung.
Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Erfolgt Ihre Gewerbeanmeldung schriftlich beziehungsweise elektronisch, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den sogenannten Gewerbeschein) mit der Gebührenrechnung zugeschickt. Ansonsten bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die für die Anzeige zuständige Stelle leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, statistisches Landesamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, Eichamt, Arbeitsamt, Landratsamt Tübingen, Zollamt, Polizeidirektion Tübingen,das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
- ausgefülltes Formular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (s. o.)
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Sie müssen Ihr Gewerbe zum Beginn der Gewerbetätigkeit anmelden. Verspäten Sie sich oder unterbleibt die Gewerbeanmeldung insgesamt, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung beträgt
bei "Natürlichen Personen" (Einzelfirma, GbR, OHG und KG)
20,00 Euro
bei "Juristischen Personen" (GmbH, GmbH & Co.KG, AG...)
25,00 Euro
Achtung: Zusätzliche Besonderheiten gelten bei überwachungsbedürftigen Gewerben.