Bürgerservice A-Z
Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen
Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk", alte Bezeichnung: Klasse II) erhalten.
Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ohne Genehmigung abbrennen.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 abbrennen.
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Sachgebietsleiter Ordnung
- Mindestalter 18 Jahre
- ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
Begründete Anlässe können beispielsweise sein:- eine Goldene Hochzeit,
- ein runder Geburtstag oder
- ein sonstiges Jubiläum
Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet Feuerwerkskörper der Klasse II ("Silvesterfeuerwerk") erwerben.
Wurde eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist diese öffentlich bekannt gegeben worden.
- Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
- weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.