Bürgerservice A-Z
Erneuerbare Wärmeenergien
Fossile Brennstoffe, wie Erdöl und Erdgas, stehen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Ebenso ist klar, dass der übermäßige Ausstoß von Kohlendioxid (CO²) zur Veränderung des Klimas mit seinen verheerenden Auswirkungen, wie Umweltkatastrophen, extreme Hitze- und Dürreperioden, beiträgt.
Sowohl der Landesgesetzgeber als auch der Bundesgesetzgeber haben neue Lösungen entwickelt, mit denen fossile Energieträger geschont und gleichzeitig die klimaschädlichen CO²-Emissionen reduziert werden können. Dazu leisten das „Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)“ des Landes Baden-Württemberg und das „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)“ des Bundes einen wesentlichen Beitrag.
Die nachfolgenden Ausführungen umfassen 3 Rubriken:
1. Austausch der Heizungsanlagen in bestehenden Gebäuden
(ab 01.07.2015)
2. Austausch der Heizungsanlagen in bestehenden Gebäuden
(bis 30.06.2015)
3. Erneuerbare Energien bei Neubauvorhaben
Unbedingt das angegebene Datum beachten!
Der Nachweis ist innerhalb von 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage der Baurechtsbehörde der Stadt Mössingen vorzulegen.
Das EWärmeG unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wohngebäude dienen überwiegend, also zu mehr als 50 % dem Wohnen.
Nichtwohngebäude sind alle Gebäude, die nicht Wohngebäude sind. Hierzu gehören z. B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Ladengeschäfte oder Schulen und Kindergärten. Ausgenommen sind z. B. Gebäude < 50 m2, auf weniger als 12 °C beheizte oder provisorische Gebäude, Kirchen sowie Hallen, die überwiegend der Fertigung, Produktion, Montage oder Lagerung dienen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz für die Gebäudeart anzuwenden, welche flächenanteilig überwiegt.
Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, d. h. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet. Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen:
Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung.
Zur Kombination stehen folgende Erfüllungsoptionen:
- Thermische Solaranlage
- Photovoltaik
- Holzzentralheizung
- Einzelraumfeuerung für feste Biomasse
- Energetischer Sanierungsfahrplan
- Wärmepumpe
- Bioöl und Biogas
- Baulicher Wärmeschutz (Dämmung)
- Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
- Wärmenetzanschluss
Das nachstehende Balkendiagramm zeigt auf einen Blick den möglichen Erfüllungsgrad zu der jeweiligen Erfüllungsopton:
Weitere Informationen zu den oben aufgeführten Möglichkeiten hinsichtlich Wohn- und Nichtwohngebäuden können den folgenden Merkblättern entnommen werden:
Nachweisformulare Heizungsaustausch (ab 01.07.2015):
(einmalig auszufüllen)
Mustervordrucke für die Nachweisführung werden vom Baurechtsamt der Stadt Mössingen zur Verfügung gestellt.
Am 01.Januar 2010 ist der zweite Teil des Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Bei bestehenden Wohngebäuden mit mehr als 50 m² Wohnfläche müssen ab diesem Zeitpunkt mindestens 10 % des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn ein Austausch der Heizanlage erfolgt. Dem Austausch der Heizanlage ist gleichzusetzen der Austausch des Kessels oder eines anderen zentralen Wärmeerzeugers.
Wer seinen Kessel erneuern muss, darf deshalb nicht nur alt gegen neu austauschen, sondern muss die neuen gesetzlichen Anforderungen beachten.
So werden beim Altbau die Ziele dieses Gesetzes erfüllt, wenn je 1 m² Wohnfläche mindestens 0,04 m² Kollektorfläche auf dem Dach installiert werden.
Beispiel:
Ein Wohngebäude mit 100 m² Wohnfläche benötigt eine Kollektorfläche von mindestens 4 m².
Daneben gibt es zahlreiche Möglichkeiten zur ersatzweisen Erfüllung des Gesetzes, die im EWärmeG bzw. in unserem Merkblatt nachgelesen werden können.
Informationen zu nachstehenden Fragestellungen beim Austausch der Heizungsanlage können dem Merkblatt „Fragen und Antworten zum Austausch Heizungsanlagen“ entnommen werden:
- In welchem Umfang müssen bei bestehenden Wohngebäuden erneuerbare Energien genutzt werden?
- Wann liegt ein Austausch der Heizungsanlage vor?
- Wenn mir meine Heizungsanlage kaputt geht, muss ich dann sofort erneuerbare Energien nutzen?
- Was ist unter erneuerbaren Energien im Sinne des Gesetzes zu verstehen?
- Welche Möglichkeiten gibt es, die Anforderungen zu erfüllen?
- Werden auch Kachelöfen als Einzelraumfeuerstätten anerkannt?
- Kann die Pflicht auch durch Wärmeschutzmaßnahmen erfüllt werden?
- Können auch bereits durchgeführte Wärmeschutzmaßnahmen angerechnet werden?
- Was wäre bei bestehenden Gebäuden die günstigste Art, die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen?
- Was ist, wenn mein Haus denkmalgeschützt ist?
- Mein Dach ist nicht optimal ausgerichtet, muss ich trotzdem eine solarthermische Anlage bauen?
- Wie und durch wen wird die Pflichterfüllung überwacht?
- Wer soll Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen ausstellen können?
- Welche Folgen hätte ein Verstoß gegen die Nutzungspflicht?
Merkblatt „Fragen und Antworten zum Austausch Heizungsanlagen“
Nachweisformulare Heizungsaustausch:
Solarthermie – Nachweisformular EWärmeG
Wärmepumpe – Nachweisformular EWärmeG
Bioöl / Biogas – Nachweisformular EWärmeG
Feste Biomasse – Nachweisformular EWärmeG
Wärmeschutz EnEV 2007 – Nachweisformular EWärmeG
Wärmeschutz EnEV 2009 – Nachweisformular EWärmeG
Sonstige ersatzweise Erfüllung – Nachweisformular EWärmeG
Entfallen der Nutzungspflicht – Nachweisformular EWärmeG
Die erste Stufe des im Jahr 2008 beschlossenen Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes
(EWärmeG) bezog sich auf neue Wohngebäude, für die vom 01.04.2008 bis 31.12.2008 der Bauantrag gestellt oder ein Kenntnisgabeverfahren eingereicht wurde. Der Wärmebedarf bei diesen neu zu errichtenden Wohngebäuden ist nach diesem Gesetz zu 20 % aus erneuerbaren Energien zu decken.
Diese erste Stufe des Gesetzes wurde am 01.01.2009 vom entsprechenden Bundeswärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst.
Mustervordrucke für die Nachweisführung werden vom Baurechtsamt der Stadt Mössingen zur Verfügung gestellt.
In allen Neubauvorhaben, d. h. sowohl in Wohn- als auch in Nicht-Wohngebäuden besteht seit dem 01.01.2009 nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung. Dabei ist der Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien nach Maßgabe des EEWärmeG zu decken. Das Gesetz sieht dabei folgende Möglichkeiten der Pflichterfüllung vor:
- Nutzung von Solarthermie sowie sonstiger solarer Strahlungsenergie
- Nutzung von Biomasse
- Nutzung von Geothermie und Umweltwärme
Zwischen den genannten Möglichkeiten besteht Wahlfreiheit. Allerdings ist der vorgeschriebene Umfang der Nutzung erneuerbarer Energien davon abhängig, welche Alternative eingesetzt wird. Einzelheiten dazu und weitere Informationen können dem Merkblatt zum EEWärmeG des Bundes entnommen werden.
Merkblatt „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Bund“ (EEWärmeG) für Neubauten
Neben der Nutzungspflicht bestehen für die Gebäudeeigentümer Nachweispflichten gegenüber der Stadt Mössingen als zuständiger unterer Baurechtsbehörde. Der Eigentümer eines Neubaus hat die Nachweise innerhalb von 3 Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des neuen Gebäudes unaufgefordert und danach auf Verlangen der Stadt Mössingen vorzulegen. Je nachdem, welche Alternativen zur Erfüllung der Nutzungspflicht gewählt werden, ergeben sich unterschiedliche Nachweispflichten. Durch Sachkundige ist nachzuweisen, dass erneuerbare Energien im vorgesehenen Umfang eingesetzt wurden und diese den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.
Nachweisformulare Neubauvorhaben:
Ausnahmen_EEWaermeG
Biogas_EEWaermeG
Biooel_EEWaermeG
Ersatzmassnahmen_EEWaermeG
Feste_Biomasse_EEWaermeG
Geothermie_und_Umweltwaerme_EEWaermeG
Hinweise_zu_den_Formularen_EEWaermeG
Kaelte_aus_erneuerbaren_Energien_EEWaermeG
Solarthermische_Anlagen_EEWaermeG
Weitere Informationen zum EEWärmeG des Bundes finden Sie auf der Homepage des Bundesumweltministeriums www.bmu.de.
Im Zuge des voranschreitenden Klimawandels sollte uns allen im Hinblick auf zukünftige Generationen bewusst werden, dass erneuerbare Energien nicht nur die Vorkommen an fossilen Brennstoffen schonen, sondern auch eine gesunde und lebenswerte Umwelt erhalten, die Lebensqualität und Wohlbefinden steigert.
Bei Unklarheiten und weiteren Fragen steht Ihnen das Baurechtsamt Mössingen gerne zur Verfügung.
-
Sachgebietsleiter Bauverwaltung
Keine Angabe möglich.
- für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
- für die Einreichung des Nachweise: keine
Weiterführende Informationen:
Umweltministerium Baden-Württemberg
Klimaschutz- und Engergieagentur Baden-Württemberg
Bürger-Information Neue Energietechniken, Nachwachsende Rohstoffe, Umwelt (BINE)
Deutsche Energie-Angentur zur Nutzung Erneuerbarer Energien
Wirtschaftsministerium - Stichwort: Energie und Wohnugsbau / Informationszentrum / Energie / Fördermöglicheiten
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BINE Informationsdienst (Energieförderung)
Umfassende Informationen zu finanziellen Förderungen auch der Stadt Mössingen, Solaranlagen und Fotovoltaikanlagen auf Dächern von Gebäuden und zum Thema Erdwärme finden Sie hier:
Informationsseite Klimaschutz