Dienstleistung

Gewerbe anmelden

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

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Formulare & Online-Prozesse
  • Beiblatt zur Gewerbemeldung
  • Gewerbeanmeldung
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über das Serviceportal service-bw direkt an uns senden. Für die von Ihnen gewünschten Leistungen steht ein Online-Bezahlsystem zur Verfügung. Wichtig: Für diesen Online-Prozess ist unbedingt ein Servicekonto BW erforderlich. Gewerbeanmeldung
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Voraussetzungen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

Gewerbetreibende sind

  • natürliche oder
  • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Anzeigepflichtig sind:

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
  • bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
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Verfahrensablauf

Die Anmeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich erfolgen.

Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise stehen auch zum Download zur Verfügung.

Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Erfolgt Ihre Gewerbeanmeldung schriftlich beziehungsweise elektronisch, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den sogenannten Gewerbeschein) mit der Gebührenrechnung zugeschickt. Ansonsten bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die für die Anzeige zuständige Stelle leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, statistisches Landesamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, Eichamt, Arbeitsamt, Landratsamt Tübingen, Zollamt, Polizeidirektion Tübingen,das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Hinweis

Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren)
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug
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Frist/Dauer

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

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Bearbeitungsdauer
  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
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Kosten/Leistung

Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung beträgt

20,00 Euro

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Rechtsbehelf

kein

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Sonstiges

In manchen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.

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Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens

Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW (LVwVFG):

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Vertiefende Informationen

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Was ist ein Gewerbe:

Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Kein Gewerbe sind insbesondere freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (zum Beispiel illegales Glücksspiel). Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.

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Zugehörigkeit zu