Schöffenwahl

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter auch Schöffen genannt, sind Bürgerinnen oder Bürger, die an Strafverfahren teilnehmen. Gesucht werden in unserer Stadt Mössingen 9 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Tübingen und Landgericht Tübingen als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Anzahl der Jugendschöffinnen und -schöffen beläuft sich auf 10 Frauen und 10 Männer.

Für das Schöffenamt (Erwachsenenstrafrecht) sind bereits zahlreiche Bewerbungen bei der Stadt eingegangen.

Gesucht werden noch Jugendschöffinnen und Jugendschöffen.

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie wohnen in Mössingen.
  • Sie sind bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) zwischen 25 und 69 Jahre alt.
  • Sie sind der deutschen Sprache ausreichend mächtig.
  • Sie befinden sich nicht im Vermögensverfall.
  • Sie sind gesundheitlich in der Lage, das Amt auszuüben. (z.B. keine Krankheiten, die zu regelmäßigen Unterbrechungen in der Verhandlung führen könnten)
  • Sie haben nicht infolge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren.
  • Sie sind nicht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden (Das gilt solange, bis die Vorstrafe im Bundeszentralregister (BZR) getilgt ist).
  • Gegen Sie schwebt kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • Sie haben nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen und gehören keiner Organisation an, welche die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bekämpft.
  • Sie waren nie hauptamtliche/r oder inoffizielle/r Mitarbeiter/in des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR.
  • Sie sind auch nicht:
- Beamter/Beamtin, der/die jederzeit in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter/in, Beamter/in der Staatsanwaltschaft, Notar/in oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin;
- gerichtliche/r Vollstreckungsbeamter/-beamtin, Polizeivollzugsbeamter/-beamtin, Bedienstete/r des Strafvollzugs oder hauptamtliche/r Bewährungs- und Gerichtshelfer/in;
- Religionsdiener/in (Geistliche/r) oder Mitglied einer religiösen Vereinigung, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
- Mitglied der Bundes- oder Landesregierung
  • Zusätzlich für das Jugendschöffenamt: Sie sind erzieherisch befähigt und haben in der Jugenderziehung bereits Erfahrungen gesammelt.

Alle Voraussetzungen für das Amt als Schöffe finden Sie hier als Download:
Checkliste: Voraussetzung Schöffenamt
  • Sie wirken sowohl an dem Urteil als auch an allen anderen Entscheidungen im Laufe einer Hauptverhandlung mit.
  • Sie nehmen an Entscheidungen nur dann nicht teil, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  • Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten.
  • Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Damit ergänzen Sie die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen.
  • Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.
  • Die Stadtverwaltung bittet alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sich mit dem entsprechenden Bewerbungsformular für Schöffen der Erwachsenengerichtsbarkeit oder dem Bewerbungsformular für Jugendschöffen zu bewerben.
  • Der Gemeinderat beschließt nach Bewerbungsschluss eine Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen der Erwachsenengerichtsbarkeit, die nach einer öffentlichen Auslegung an das Amtsgericht Tübingen übermittelt wird.
  • Die Bewerbungen für das Amt als Jugendschöffe werden an den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Tübingen übermittelt.
  • Mit der Übersendung der Vorschlagsliste endet die Mitwirkung der Stadt bei der Wahl der Schöffen. An den Amtsgerichten entscheidet dann ein Ausschuss über eventuelle Einsprüche und wählt aus den Listen die erforderliche Anzahl an Schöffen und Jugendschöffen aus.
  • Die gewählten Personen werden von den Gerichten informiert und in das Ehrenamt eines Schöffen berufen.

Bewerbungen für das Schöffenamt

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen werden gebeten, sich bis zum 14.04.2023 bei der Stadtverwaltung Mössingen, Sachgebiet 1-1, Geschäftsstelle Gemeinderat, Freiherr-vom-Stein-Straße 20, 72116 Mössingen, Telefon 07473/370-137, E-Mail: Geschaeftsstelle-GR@moessingen.de zu bewerben. Sie können Ihr Bewerbungsformular per Post oder per E-Mail schicken.

Bewerbungsformular zum Jugendschöffen

oder

Bewerbungsformular zum Schöffen 

Unter www.schoeffenwahl.de oder www.schoeffenwahl2023.de finden Sie weitere Informationen zur Schöffenwahl.