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Das Land hat eine weitere Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung verkündet


Die Änderungen dienen der Umsetzung der erweiterten Leitlinien, die zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vereinbart worden sind. Zu den Beschlüssen

Hervorheben möchten wir folgende Änderungen:


Aufenthalt im öffentlichen Raum - § 3 Abs. 1
„Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.“

Damit wird
  • das Verbot des Verweilens in ein weitergehendes Verbot des Aufenthalts verändert,
  • die zulässige Personenzahl auf grundsätzlich zwei Personen reduziert (Ausnahmen u.a. Angehörige des eigenen Hausstands, Partnerinnen und Partner) und
  • der zu anderen Personen einzuhaltende Mindestabstand (1,5 Meter) definiert.
Schließung von Einrichtungen
Von der Schließung von Einrichtungen werden zur Klarstellung Bäckereien und Metzgereien ausdrücklich ausgenommen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). Von der
Schließung neu ausgenommen werden Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen bei Einhalten eines Tisch- und Stehplatzabstands von mindestens 1,5 Metern (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4a).

Änderung bei Verkaufsstellen von Mischsortimenten:
Das bisherige Absperrgebot des nicht zulässigen Warenbereichs wird aufgehoben. Nunmehr gilt: Bieten ausnahmsweise zulässige Verkaufsstellen Mischsortimente an, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf an sich nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2).

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