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Welche Geschäfte dürfen geöffnet sein


Das Wirtschaftsministerium hat seine Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO angepasst - Stand 03.04.2020, 17 Uhr.
Bitte beachten, die Hinweise werden laufend aktualisiert.

Diese neuen Auslegungshinweise beantworten u.a.

  • die Frage des Beurteilungsmaßstabs bei Mischsortimenten (Inaugenscheinnahme/Umsatz)
  • die Frage nach der Öffnung an Sonn- und Feiertagen. Die erweiterten Öffnungszeiten gelten auch für den Ostermontag. Am Karfreitag und Ostersonntag bleiben in Baden-Württemberg alle Geschäfte geschlossen.
  • die Unzulässigkeit des Außer-Haus-Verkaufs von gaststättenähnlichen Einrichtungen (wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen). Ebenso sind nun auch Verkaufsstände außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit persönlicher Bedienung ausdrücklich verboten.
  • Ebenso finden sich einige weitere Neuerungen in den anliegenden Auslegungshinweisen. Insbesondere: die Erlaubnis für Annahmestellen für Totto-Lotto-Scheine, die Erlaubnis für medizinische Zweithaarversorgung, die Erlaubnis für Verkaufsstände außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit Vertrauenskassen.
Auslegungshinweise auf einen Blick