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Das Sozialministerium hat eine Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende erlassen


Sie regelt insbesondere:

  • Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern (§ 1 Abs. 1 S. 1)
  • Einreisende haben sich selbst bei der Ortspolizeibehörde der Stadt Mössingen (bei Lena Klein, 07473/370-201, l.klein(at)moessingen.de oder bei Klaus Preisendanz, 07473/370-205, k.preisendanz(at)moessingen.de zu melden (§ 1 Abs. 2)
  • Soweit sie ihren Wohnsitz außerhalb Baden-Württembergs haben, unterliegen sie einem Tätigkeitsverbot (§ 2)
  • Bestimmte systemrelevante Berufsgruppen sind aus naheliegenden Erwägungen ausgenommen (§ 3)


Verordnung des Sozialministeriums für Ein- und Rückreisende gültig ab 11.04.2020