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Corona-Verordnung in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung


Mit Beschluss vom 23. April 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung gelten ab Montag, den 27. April 2020 bzw. Montag, den 4. Mai 2020.

Corona-Verordnung in der Fassung ab 27. April 2020 als pdf

Alle Änderungen auf einen Blick - Webseite Land Baden-Württemberg

Die wesentlichen Änderungen zum 27. April

Maskenpflicht


Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen
  • im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen.
  • in Läden und Einkaufszentren.
eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt etwa Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.

Erweiterte Notbetreuung


Weil das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam wieder hochfährt, wird die Notbetreuung in Baden-Württemberg ausgeweitet.

Die hier aufgeführten Änderungen gelten ab Montag, 27. April 2020
  • Es wird eine erweiterte Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und den Schulen eingerichtet (§ 1a).
  • Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind (§ 1a Abs. 2):
  • weiterhin die Kinder, deren Erziehungsberechtigte oder deren Alleinerziehende/er in der kritischen Infrastruktur nach § 1 Abs. 8 CoronaVO beschäftigt und unabkömmlich sind
  • zusätzlich die Kinder, deren Erziehungsberechtigte oder deren Alleinerziehende/r einer präsenzpflichtigen beruflichen Tätigkeit nachgehen und dabei unabkömmlich sind.

Die Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Ferner haben die Erziehungsberechtigten oder der/die Alleinerziehende/r zu versichern, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Antragsformular Notbetreuung Stadt Mössingen

Arbeitsnachweis Notbetreuung Stadt Mössingen

Die Kapazität der Notbetreuungsgruppen in Kindertageseinrichtungen beträgt höchstens die Hälfte der nach Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße (§ 1a Abs. 5).
Übersteigt der Bedarf die vorhandene Kapazität, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 nach pflichtgemäßem Ermessen.