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Änderung der Corona-Verordnung beschlossen!


Mit Beschluss vom 16. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 18. Mai 2020.

Corona-Verordnung und Änderungen zum 18. Mai 2020

Corona-Verordnung gültig ab 18.05.2020 als pdf

Überblick über die wesentlichen Änderungen

Kinderbetreuung


Der grundsätzlich bis zum 15. Juni 2020 untersagte Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen wird für einen eingeschränkten Personenkreis gestattet. Die Öffnung in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs umfasst auch Kinder mit besonderem Förderbedarf. Darüber hinaus greift sie für weitere Kinder, soweit entsprechende Kapazitäten in den Einrichtungen vorhanden sind. Höchstgrenze ist dabei weiterhin die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße (§ 1a).

Das bedeutet, dass Kinder nach folgender Priorität betreut werden können:
  • Kinder, die nach den bislang geltenden Regelungen zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung berechtigt sind sowie
  • Kinder, die einen vom Jugendamt oder der Leitung der Einrichtung festgestellten besonderen Förderbedarf haben.

Sofern darüber hinaus noch Platzkapazitäten vorhanden sind (maximal bis zur zulässigen Höchstgruppengröße), können alle anderen Kinder, die bereits einen regulären Platz in den Einrichtungen haben, betreut werden.

Gemeinsame Orientierungshinweise für die weitere Öffnung der Kitas werden aktuell von Städtetag, Gemeindetag und den kirchlichen Trägerverbänden abgestimmt. Aktuelle Informationen zu Mössingen werden folgen.

Maskenpflicht ausgeweitet


Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nunmehr auch im Wartebereich der Anlagestellen von Fahrgastschiffen verpflichtend (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

In Umsetzung des Stufenplans dürfen öffnen:


ab sofort: Fahrgastschifffahrt (§ 4 Abs. 1 Nr. 20)

ab 29. Mai 2020:
  • Freizeitparks und allgemein Anbieter von Freizeitaktivitäten (§ 4 Abs. 1 Nr. 16a); bezüglich Freizeitparks können das Sozial- und das Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung gesonderte Vorgaben zur Hygiene festlegen (§ 4 Abs. 5);
  • allgemein Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (§ 4 Abs. 1 Nr. 18)

ab 02. Juni 2020:
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, (nur) wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 15a i.V.m. Abs. 8);
  • Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder (nur) zum Zwecke des Anbietens von Schwimmkursen und Schwimmunterricht einschließlich der Abnahme von Prüfungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 19 i.V.m. Abs. 8). Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.

Im Einzelnen wird auf die Corona-Verordnung und die weiteren Verordnungen der Ministerien verwiesen die Sie unter www.baden-wuerttemberg.de finden.