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Gutschein oder Geld zurück?


Abgesagte Veranstaltungen, geschlossene Fitnessstudios und mehr: Aufgrund der Corona-Krise können Verbraucherinnen und Ver­braucher zahlreiche Angebote nicht nutzen. Doch wer muss zahlen, wenn die Anbieter nicht leisten können? Und wann müssen Ver­braucher sich mit Gutscheinen zufrieden geben? Die Rechtslage ist komplex und von aktuellen Entwicklungen geprägt.
 
Seit letzter Woche ist klar: Verbraucher müssen sich für vor dem 8. März gekaufte Konzerttickets mit einem Gutschein zufrieden geben. Grund dafür ist eine aktuelle gesetzliche Änderung. Den für die Hochzeit gebuchten DJ müssen sie dagegen auch weiterhin grundsätzlich nicht bezahlen, die Ver­eins­mitgliedschaft schon. Denn was am Ende gezahlt werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Diese Situation führt zu zahlreichen Fragen. Auf den Webseiten der Verbraucherzentralen können Nutzer sich die wichtigs­ten Antworten für ihren Fall nun selbst generieren: Das interaktive Tool „Corona-Vertrags-Check“ der Verbraucherzentralen bietet Ant­worten auf die häufigsten Fragen rund um abgesagte Ver­an­stal­tungen, Käufe im Ladengeschäft, Kurse und andere Dienstleistungen.

„Die Rechtslage ist für Verbraucher nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Änderungen unübersichtlich. Unser interaktives Angebot soll Nutzern Antworten zu den häufigsten Fragen bieten, ohne dass sie viel Zeit mit der Lektüre juristischer Texte verbringen müssen“, sagt Oliver Buttler, Experte für Vertragsrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. In manchen Fällen kann die interaktive Abfrage jedoch nicht helfen. „Wenn zahlreiche individuelle Faktoren eine Rolle spielen, ist es besser, eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen“, so Butter.
 
Der Corona-Vertrags-Check wurde im bundesweiten Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ erstellt, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

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