Gut informiert

Information für alle Betreiber von Geschäften und deren Kunden


  • Danke, dass Sie als Geschäftsbetreiber zurzeit mit so viel Einsatz für Ihre Kundschaft da sind und sich an die Auflagen halten!
  • Danke, dass Sie als Kunden in den letzten Wochen und auch weiterhin den lokalen Einzelhandel und die Gastronomie in unserer Stadt unterstützen!

Wir bitten Sie aus aktuellem Anlass:

Beachten Sie trotz der Lockerungen beim Einkauf oder dem Restaurantbesuch die geltenden Vorschriften und halten Sie sich an die Auflagen.

Auszüge aus der geltenden „Corona Verordnung zum Einzelhandel“ Baden-Württemberg

Im Ganzen nachzulesen unter www.baden-wuerttemberg.de.

§ 2 Technische Schutzmaßnahmen

(1) An den Kassenarbeitsplätzen sind zwischen Kassenpersonal und Kundschaft geeignete Trennvorrichtungen anzubringen, z.B. in Form einer sichtdurchlässigen Abschirmung aus Glas oder Plexiglas oder notfalls in Form eines mit Klarsichtfolie
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, während des Aufenthalts in Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte Alltagsmaske) zu tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch eine bauliche Schutzvorrichtung wie z.B. durch eine Trennvorrichtung an Kassenarbeitsplätzen gesondert geschützt sind; empfohlen wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch an Kassenarbeitsplätzen jedoch beim Vorliegen besonderer gesundheitlicher Risiken. Im Falle einer medizinischen Unzumutbarkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zu prüfen, wie die jeweilige Mitarbeiterin oder der jeweilige Mitarbeiter in Tätigkeiten eingesetzt werden kann, die keiner Pflicht zum Tragen einer Maske unterliegen. 
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihre Beschäftigung am Arbeitsplatz eine ausreichende Zahl von Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen. Beschäftigten mit erhöhtem Risiko eines schweren Verlaufs von COVID-19 wird unabhängig von einer bestehenden rechtlichen Pflicht empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 
(4) Markierungen am Boden im Zulauf zu den Kassenarbeitsplätzen sind mit einem Mindestabstand von 1,5 m als Orientierungshilfe für die Kunden anzubringen.
(5) Nach Möglichkeit soll auf die Bezahlung mit Bargeld verzichtet und eine bargeldlose Zahlungsweise genutzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, hat die Geldübergabe über eine geeignete Vorrichtung oder eine Ablagefläche zu erfolgen, so dass ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Kassierer bei der Bezahlung vermieden wird.
(6) Nach Möglichkeit sollen Ein- und Ausgang getrennt werden und etwaige Wartebereiche vor dem Eingang mit Abstandsmarkierungen versehen werden.

§ 3 Abstandsregelungen

(1) Auf die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten.
(2) Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Betriebes vermittelt werden, dass zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch zu den anderen Kunden grundsätzlich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten ist und Kundinnen und Kunden verpflichtet sind, eine Mund- Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen.
(3) Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Richtgröße für eine angemessene Anzahl von Kunden sind hierbei 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten).

§ 4 Hygiene und Desinfektion

(1) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
(2) Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen.
(3) Für die Beschäftigten ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.
(4) Pausenräume oder -bereiche und Sanitärbereiche sind mindestens täglich zu reinigen.
(5) Kassenpersonal ist die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben.
(6) Bei jedem Personalwechsel am Kassenarbeitsplatz sind Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen zu reinigen.
(7) Gegenstände, die auch von Kunden angefasst werden, z.B. Türgriffe, Handläufe an Treppen oder ähnliches, sind mehrmals täglich zu reinigen. 
(8) Von Kunden retournierte Waren sind mit geeigneten Schutzmaßnahmen, etwa durch Tragen von Handschuhen oder umgehender Handdesinfektion, entgegenzunehmen und für die Dauer einer Woche separiert aufzubewahren.
(9) Im Handel mit Kraftfahrzeugen und im Handel mit Fahrrädern sind Fahrzeuge und Fahrräder nach Probefahrten zu reinigen (Lenker/Fahrersitz/Sattel/Armaturen). (10) Kunden in  Bekleidungsgeschäften sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass gekaufte Kleidung unmittelbar nach Erwerb zu Hause gewaschen werden sollte.