Gut informiert

Private Feiern sind seit heute unter Auflagen wieder erlaubt


Wegen des Corona-Virus waren Geburtstage und Hochzeiten bislang nur im engen Familienkreis möglich. Ab heute gibt es Lockerungen bei privaten Veranstaltungen. Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden sind wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.

Corona-Verordnung für private Veranstaltungen


  • Das gilt für alle privaten Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden. Also beispielsweise in Restaurants, Eventlocations, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern. Die Grenze von maximal 99 Teilnehmenden gilt unabhängig vom Alter oder Verwandtschaftsgrad der Gäste.
  • Gäste, Beschäftigte oder sonstige Mitwirkende an einer Feier, die innerhalb der letzten 14 Tage in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person standen oder aktuell stehen, müssen der Feier fernbleiben. Dasselbe gilt für Menschen, die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
  • Auch beim Feiern sind die Abstandsregelungen wichtig. Überall wo möglich, gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern. Davon ausgenommen sind beispielsweise Personen die in einem Haushalt zusammenleben. Händeschütteln oder das Umarmen sollte vermieden werden.
  • Wie in der Gastronomie müssen auch Veranstalter privater Feiern Namen und Kontaktdaten der Gäste notieren, um Infektionsketten im Zweifel nachverfolgen zu können.
  • Alles wobei vermehrt Tröpfchen ausgestoßen werden, muss unterbleiben. Insbesondere also singen oder tanzen.
  • Wenn etwas bezahlt werden muss, dann möglichst ohne Bargeld.


Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzept


Veranstalter und Vermieter müssen gemeinsam ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept festlegen, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Das Konzept müssen Veranstalter und Vermieter den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzeigen. Daraus muss hervorgehen, wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann, wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet und wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können sowie wie Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt wird.

Wichtig: Für Feiern in einem privaten Garten oder Wohnräumen gilt das nicht


Hier gelten weiterhin die Regelungen zu Treffen im privaten Raum nach § 3 Abs. 2 Corona-Verordnung. D. h. im privaten Raum dürfen weiterhin bis zu zehn Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.