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Bund und Länder beschließen Lockdown


Ausführliche Informationen auf der Webseite

Baden-Württemberg.de


Die Lage ist sehr ernst. Wir haben einen Höchststand an Neuinfektionen und einen Höchststand an Verstorbenen. Die Zahl der Neuansteckungen steigt wieder exponentiell. Daher haben sich der Bund und die Länder gemeinsam entschieden, das Land radikal herunter zu fahren.

Ab dem 16. Dezember bis zum 10. Januar gelten zu den bereits bestehenden Regelungen in Baden-Württemberg folgende weitere Einschränkungen:

Schulen und Kitas


Die Schulen und Kitas in Baden-Württemberg werden vorzeitig schon am 16. Dezember geschlossen. Für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen wird Fernunterricht angeboten. Für Kindergarten-Kinder und Schüler bis Klassen 7, deren Eltern an ihrem Arbeitsplatz unabkömmlich sind, wird es eine Notbetreuung geben, die von den Schulen respektive den Kita-Trägern organisiert wird. Mehr Informationen des Landes zu Schulen und Kitas

Weitere Informationen der Stadt

Einzelhandel


Der Einzelhandel muss ab dem 16. Dezember weitgehend schließen. Der Bund wird die betroffenen Unternehmen mit unterschiedlichen Maßnahmen unterstützen. Dafür stockt der Bund die Überbrückungshilfe auf und schafft Regeln für Teilabschreibungen, um mit den mit der Schließung verbundenen Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern unbürokratisch und schnell möglich zu machen. Damit kann der Handel entstehende Wertverluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd absetzen. Details zu den Regelungen gibt der Bund zeitnah bekannt.

Nicht betroffen von der Schließung sind:
  • Der Einzelhandel für Lebensmittel.
  • Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (z.B. Hofläden).
  • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker.
  • Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten.
  • Banken und Poststellen.
  • Reinigungen und Waschsalons.
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • Der Weihnachtsbaumverkauf.
  • Der Großhandel.
  • Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird nun bundesweit untersagt – so wie es in Baden-Württemberg bereits gilt.

Ausnahmen über Weihnachten eingeschränkt


Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember wird es weiter Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen geben. Die Ausnahmen werden aber aufgrund des dramatischen Infektionsgeschehens angepasst. Möglich sind Treffen mit vier Personen über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis. Wenn also in Ihrem Hausstand fünf Personen wohnen, dürfen vier Gäste zu Ihnen kommen.

Der engste Familienkreis bedeutet:
  • Angehörige desselben Haushaltes.
  • Ehegatten.
  • Unverheiratete Lebenspartner*innen und Partner*innen.
  • Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.
  • Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.
  • Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben.
  • Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten.


Körpernahe Dienstleistungen


Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen bleiben mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen weiter geschlossen. Auch Frisöre müssen ab dem 16. Dezember schließen.

Silvester


Wegen der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems ist der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten. Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel.

Gottesdienste


Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind nur noch unter folgenden Bedingungen möglich:
Mindestabstand von 1,5 Metern. Es gilt Maskenpflicht. Der Gemeindegesang ist untersagt.

„In den kommenden Tagen werden wir Gespräche mit den Glaubensgemeinschaften führen, um zu geeigneten Regelungen zu kommen“, kündigte Ministerpräsident Kretschmann an.


Bereits geltende Regelungen zur Ausgangsbeschränkung in Baden-Württemberg


Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit: Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:


  • Besuch von privaten Veranstaltungen in der Zeit vom 23. – 27.12.
  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
  • Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren.
  • Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs.

Ausgangsbeschränkungen zur Tageszeit: Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:


  • den o.g. dargestellten triftigen Gründen zur Nachtzeit.
  • Besuch von Einzelhandelsbetrieben .
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 CoronaVO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
  • Besuch von Versammlungen nach Art. 8 GG.
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.

Ausschank- und Konsumverbot:


Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.