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Änderungen der Corona-Verordnung zum 25. Januar 2021


Mit Beschluss vom 23. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 25. bzw. 27. Januar 2021 in Kraft.

Übersicht über die Regelungen ab 25.01.2021

Die Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick (PDF)

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Die Geltungsdauer der befristeten Maßnahmen und der Corona-Verordnung wird bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert.
  • Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum wird ab dem 27. Januar 2021 begrenzt auf „von den zuständigen Behörden festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
  • Die Schließung der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 verlängert.
  • Die Teilnahme an Religionsveranstaltungen und Bestattungen ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Veranstalter zulässig. Religionsveranstaltungen und Bestattungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
  • Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen wieder öffnen.


Die Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung werden für folgende Bereiche verschärft:

  • bei Religionsveranstaltungen und Bestattungen
  • bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden
  • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen
  • in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten

In diesen Bereichen ist eine medizinische Maske („OP-Maske“) oder ein Atemschutz mit FFP2-, KN 95-, N 95- oder vergleichbarem Standard erforderlich. Für Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Kinder unter sechs Jahre sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin ausgenommen.