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Regelungen zu Gottesdiensten, weiteren religiösen Veranstaltungen und Bestattungen


Neben den Vorgaben in der CoronaVO gelten für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen folgende Vorgaben:

  • Für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.
  • Wer eine Veranstaltung bei einem Todesfall abhält, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.

Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Die Vorgaben zum Infektionsschutz finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.


Weitere Informationen www.baden-wuerttemberg.de