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Inzidenzwert unter 50: Weitere Lockerungen ab Montag, 31. Mai


Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat für den Landkreis Tübingen am heutigen Sonntag, 30. Mai 2021 eine 7-Tages- Inzidenz von 37,6 festgestellt. Damit treten wie angekündigt ab Montag, 31. Mai 2021 entsprechend der Corona-Verordnung weitere Lockerungen in Kraft. Der Landkreis Tübingen hat hierzu eine  Amtliche Bekanntmachung erlassen, die unter www.kreis-tuebingen.de/bekanntmachungen veröffentlicht ist.

Unter anderem gilt ab Montag, 31. Mai 2021 folgendes:

  • Private Zusammenkünfte sind mit zehn Personen aus höchstens drei Haushalten zulässig (Kinder der jeweiligen Haushalte unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene werden dabei nicht mitgezählt).
  • Geschäfte dürfen allgemein öffnen. Einkaufen ist jetzt wieder ohne Termin und festes Zeitfenster möglich, Kontaktdaten müssen nicht mehr erfasst werden; die Personenbegrenzung ist auf eine Kundin oder einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche gelockert. Die Testpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt dann gänzlich.
  • Gastronomiebetriebe dürfen weiterhin nur bis 21 Uhr öffnen; die Testpflicht bleibt erhalten.
  • Bibliotheken, Archive, Museen, zoologische und botanische Gärten, Galerien und Gedenkstätten dürfen wieder ohne allgemeine Begrenzung der Personenzahl bezogen auf die Fläche öffnen. Gegebenenfalls sorgen die Einrichtungen für individuelle Besuchergrenzen. Die Besucherinnen und Besucher müssen weiterhin Abstand zu anderen Personen einhalten und es bleibt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung. Auch in diesen Einrichtungen muss kein Nachweis über einen negativen Test, eine vollständige Impfung oder Genesung mehr vorgewiesen werden.
  • Schulen können nach den Pfingstferien wieder in den Präsenzunterricht gehen. An beruflichen und weiterführenden Schulen entfällt das Abstandsgebot.

 
Sollte die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen wieder über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner steigen, müssten die genannten Lockerungen zurückgenommen werden.
 
Von den genannten Lockerungen unberührt bleiben die sogenannten Öffnungsschritte, die in § 21 Abs. 1-3 der Corona-Verordnung geregelt sind. Bislang befindet sich der Landkreis Tübingen noch im Öffnungsschritt 1; die damit verbundenen Lockerungen gelten bereits seit dem 22. Mai 2021. Dazu zählen unter anderem die seitdem weggefallene Ausgangssperre, die Zulässigkeit kleinerer Kulturveranstaltungen, touristischer Beherbergungen und Gastronomiedienstleistungen.
 
Bei weiter sinkenden Inzidenzen – bzw. wenn der Schwellenwert einer Inzidenz von 50 auch weiterhin nicht überschritten wird – können ab dem 5. Juni 2021 weitere Lockerungen greifen. Dann wäre der Öffnungsschritt 2 erreicht. Das würde unter anderem bedeuten, dass z.B. Fitnessstudios wieder unter bestimmten Auflagen öffnen dürfen (Begrenzung auf 1 Person pro 20 qm).  Bei Veranstaltungen zur Religionsausübung wäre der mit einer Testpflicht verbundene Gemeindegesang wieder zulässig. Musik-, Kunst-, Tanz- und Ballettschulen können wieder bis zu 20 Schüler*innen unterrichten. Gastronomiebetriebe dürfen dann bis 22 Uhr öffnen; die Testpflicht bleibt jedoch erhalten.
 
Steigen die Inzidenzen wieder an, kann die Öffnungsstufe 2 nicht eingeleitet werden. Sollte 14 Tage nach Einleitung der Öffnungsstufe 2 die Inzidenz wieder steigen bzw. über 50 kommen, muss zur Öffnungsstufe 1 zurückgekehrt werden. (§ 21 Abs. 7 Corona-Verordnung).

Informationen des Landes zu den Öffnungsschritten

Regelungen auf einen Blick - Stand 27.05.2021 - als pdf

Informationen und Bekanntmachung des Landkreises Tübingen unter www.kreis-tuebingen.de


Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg