Gut informiert

Weitere Lockerungen ab Samstag, 5. Juni 2021


Die 7-Tages- Inzidenz im Landkreis Tübingen bleibt weiterhin unter 50. Damit greift ab Samstag, 5. Juni 2021 der in § 21 Corona-Verordnung geregelte zweite Öffnungsschritt. Der Landkreis Tübingen hat heute eine amtliche Bekanntmachung unter www.kreis-tuebingen.de/bekanntmachungen veröffentlicht.

Unter anderem gilt ab Samstag folgendes:

  • An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen stattfinden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
  • Die Gastronomie darf zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt.
  • Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 250 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig.
  • Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden.
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
  • Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste öffnen.
  • Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für von Gruppen von bis zu zehn Personen wieder öffnen.
  • Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder öffnen.

Der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 ist nach der neuen Corona-Verordnung des Landes (gültig ab 07. Juni 2021) bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen durchlaufen werden muss. Somit könnte für den Landkreis Tübingen bereits ab dem 07. Juni auch der dritte Öffnungsschritt in Kraft treten.
Über die damit verbundenen Änderungen und weitere mögliche Öffnungsschritte wird das Landratsamt voraussichtlich am Sonntag mit gesonderter Bekanntmachung informieren.

Informationen des Landes zu den Öffnungsschritten

Regelungen auf einen Blick - Stand 27.05.2021 - als pdf

Informationen und Bekanntmachung des Landkreises Tübingen unter www.kreis-tuebingen.de


Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg