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Weitere Lockerungen: Inzidenz unter 35


Der Landkreis Tübingen gibt heute bekannt, dass die Inzidenz seit 5 Tage unter 35 liegt. Damit gelten ab Donnerstag, 10. Juni weitere Lockerungen.

Lockerungen ab Donnerstag:

  • Wegfall der Testpflicht für alle Einrichtungen und Aktivitäten der Öffnungsstufen 1 bis 3, sofern diese ausschließlich im Freien stattfinden/betrieben werden. Zum Beispiel in der Außengastronomie, bei Open-Air-Kulturveranstaltungen und beim Sporttraining und – wettkämpfen im Freien
  • Feiern im Gastgewerbe bis 50 Personen innen und außen (ausgenommen sind Tanzveranstaltungen) mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse (1 Person pro 7 m²)
  • Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis zu 750 Personen außen
  • Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) außen bis 750 Personen
  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 750 Personen außen

Weitere Informationen und die Bekanntmachung des Landkreises unter www.kreis-tuebingen.de

Die mit den bislang erreichten Öffnungsstufen verbundenen Lockerungen gelten weiterhin. Der Landkreis Tübingen befindet sich seit Montag, 7. Juni 2021 in der Öffnungsstufe 3. Dadurch – und ergänzt durch die Novelle der Corona-Verordnung - gelten folgende Lockerungen weiterhin:

  • Gastronomische Betriebe dürfen bis 1 Uhr öffnen
  • Kulturveranstaltungen im Innenbereich sind mit bis zu 250 Personen möglich (dann jedoch mit Test-  Impf- bzw. Genesenennachweis)
  • Freizeitparks- und Einrichtungen dürfen unter bestimmten Auflagen öffnen
  • Im Rahmen der allgemeinen Kontaktregeln dürfen zusätzlich zu den erlaubten 10 Personen aus 3 Haushalten bis zu fünf weitere Kinder unter 14 Jahren aus weiteren beliebigen Haushalten hinzukommen. Zur Zahl der erlaubten Personen zählen Geimpfte und Genesene nicht hinzu
  • Bei Gottesdiensten entfällt die Anzeigepflicht, der Gemeindegesang ist wieder allgemein erlaubt ohne Teilnahmebeschränkung auf Getestete, Geimpfte und Genesene
  • Museumsführungen und touristische Veranstaltungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet – im Innenbereich ist der Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich
  • Weiterhin gilt der Wegfall der Testpflicht für Friseurbesuche; dies gilt nicht für andere körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik, Massage, Nagelstudio).

Informationen zur Corona-Verordnung www.baden-wuerttemberg.de

Öffnungsschritte auf einen Blick als pdf - Stand 7. Juni 2021