Weitere Lockerungen: Inzidenz unter 35
09.06.2021
Der Landkreis Tübingen gibt heute bekannt, dass die Inzidenz seit 5 Tage unter 35 liegt. Damit gelten ab Donnerstag, 10. Juni weitere Lockerungen.
Lockerungen ab Donnerstag:
- Wegfall der Testpflicht für alle Einrichtungen und Aktivitäten der Öffnungsstufen 1 bis 3, sofern diese ausschließlich im Freien stattfinden/betrieben werden. Zum Beispiel in der Außengastronomie, bei Open-Air-Kulturveranstaltungen und beim Sporttraining und – wettkämpfen im Freien
- Feiern im Gastgewerbe bis 50 Personen innen und außen (ausgenommen sind Tanzveranstaltungen) mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis
- Messen, Ausstellungen und Kongresse (1 Person pro 7 m²)
- Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis zu 750 Personen außen
- Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) außen bis 750 Personen
- Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 750 Personen außen
Weitere Informationen und die Bekanntmachung des Landkreises unter www.kreis-tuebingen.de
Die mit den bislang erreichten Öffnungsstufen verbundenen Lockerungen gelten weiterhin. Der Landkreis Tübingen befindet sich seit Montag, 7. Juni 2021 in der Öffnungsstufe 3. Dadurch – und ergänzt durch die Novelle der Corona-Verordnung - gelten folgende Lockerungen weiterhin:
- Gastronomische Betriebe dürfen bis 1 Uhr öffnen
- Kulturveranstaltungen im Innenbereich sind mit bis zu 250 Personen möglich (dann jedoch mit Test- Impf- bzw. Genesenennachweis)
- Freizeitparks- und Einrichtungen dürfen unter bestimmten Auflagen öffnen
- Im Rahmen der allgemeinen Kontaktregeln dürfen zusätzlich zu den erlaubten 10 Personen aus 3 Haushalten bis zu fünf weitere Kinder unter 14 Jahren aus weiteren beliebigen Haushalten hinzukommen. Zur Zahl der erlaubten Personen zählen Geimpfte und Genesene nicht hinzu
- Bei Gottesdiensten entfällt die Anzeigepflicht, der Gemeindegesang ist wieder allgemein erlaubt ohne Teilnahmebeschränkung auf Getestete, Geimpfte und Genesene
- Museumsführungen und touristische Veranstaltungen sind im Freien und in geschlossenen Räumen in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet – im Innenbereich ist der Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich
- Weiterhin gilt der Wegfall der Testpflicht für Friseurbesuche; dies gilt nicht für andere körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik, Massage, Nagelstudio).
Informationen zur Corona-Verordnung www.baden-wuerttemberg.de
Öffnungsschritte auf einen Blick als pdf - Stand 7. Juni 2021