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Corona-Verordnung ab Samstag, 4. Dezember


Baden-Württemberg hat in Anlehnung an die Beschlüsse von Bund und Ländern ab dem 4. Dezember 2021 die 2G und 2G+ Regelungen ausgeweitet. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das Land nutzt damit explizit die Spielräume, die der Beschluss für besonders stark betroffene Regionen vorgibt.

Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind ab dem 4. Dezember 2021 nicht mehr erlaubt. Bei Veranstaltungen, unter anderem im Sport und Kulturbereich, ist dann nur noch eine Auslastung von 50 Prozent, aber nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer, erlaubt.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher zugelassen.
  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Übersicht des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie in unserer Übersicht (PDF) und im FAQ unter „Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?“.
  • In der Gastronomie gilt 2G+. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.

Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen.

Sollte die Auslastung der Intensivbetten wieder unter den Schwellenwert von 450 sinken und die Hospitalisierungsinzidenz unter 6 liegen, gelten wieder die Regelungen der Alarmstufe.

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