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Corona-Verordnung ab Mittwoch, 09. Februar


Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am 9. Februar 2022 in Kraft.

Die Landesregierung geht mit der angepassten Corona-Verordnung vorsichtige Öffnungsschritte. So entfällt die 3G-Regelung im Einzelhandel in der Alarmstufe I, es sind wieder mehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen zugelassen und die Kontaktdaten müssen in den meisten Bereichen nicht mehr erfasst werden.

Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick als pdf

Änderungen ab 9. Februar

  • In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.

Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucherinnen und Besucher zugelassen. Damit setzt Baden-Württemberg einen Beschluss der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um, um in Deutschland möglichst einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen zu erreichen.

  • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
  • Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
  • Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.

Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher.

  • 50 Prozent Auslastung aber maximal 5.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
  • 50 Prozent Auslastung aber maximal 10.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+

In folgenden Bereichen müssen keine Kontaktdaten der Besucher*innen/Kund*innen/Gäste mehr erfasst werden:

  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
  • Stadt- und Volksfeste
  • Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
  • Bei religiösen Veranstaltungen
  • Beherbergungsbetriebe
  • Gastronomie
  • Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
  • Messen und Ausstellungen
  • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
  • Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
  • Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
  • Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
  • Prostitutionsstätten

Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.

Geänderte Corona-Verordnung und religiöse Veranstaltungen

Vor allem zwei Änderungen sind von Bedeutung:

  • Eine Datenverarbeitung, also die Erfassung der Kontaktdaten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Gottesdiensten und Veranstaltungen allgemein, ist nicht mehr erforderlich.
  • Weiter wird die geplante 3G-Regelung für Gottesdienste, die zum 14. Februar hätte wirksam werden sollen, vorerst nicht eingeführt.

Religiöse Veranstaltungen können wie bisher entweder gemäß den Regelungen des § 13 oder nach den Regelungen über Veranstaltungen allgemein (§ 10) stattfinden, wobei dann die geänderte maximale Teilnehmerzahl zu beachten ist.

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