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Informationen zur Reform der Grundsteuer


Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig. Das Finanzamt bewertet daher die Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu.

Hierfür müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Feststellungserklärung digital an das Finanzamt abgeben. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Oktober 2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular, www.elster.de) zu übermitteln. Hierzu benötigen Eigentümerinnen und Eigentümer Angaben zur Grundstückslage, den Bodenrichtwerten und zur Grundstücksgröße. Diese und weitere wichtige Anwendungshinweise finden Sie auf dem Informationsportal der Finanzverwaltung Baden-Württemberg: www.grundsteuer-bw.de

Bitte bedienen Sie sich ausschließlich der dort bereit gestellten Bodenrichtwertdaten, da sie auch nur dort die Angaben zur Grundstückgröße entnehmen können. Alternativ erreichen Sie die grundsteuerrelevanten Bodenrichtwertangaben über die Seiten des Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (Boris-BW): https://www.gutachterausschuesse-bw.de

Bei Fragen zur Steuererklärung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Für den Bereich des Gemeinsamen Gutachterausschusses ist dies das Finanzamt Tübingen.