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Der Winter ist da – Tipps rund um die Räum- und Streupflicht


Allgemeines

Die Straßenanlieger müssen innerhalb der geschlossenen Ortslage die angrenzenden Gehwege (einschließlich derjenigen an Ortsdurchfahrten) nach Maßgabe der Streupflichtsatzung reinigen, bei Schneeanhäufungen räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte bestreuen.

Wer ist Straßenanlieger?

Straßenanlieger sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straßen, Wege, Plätze) liegen oder von ihr einen Zugang haben. Besitzer sind Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise nutzen.

Was ist zu räumen und zu streuen?

  • Gehwege
  • Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind (auf 1,50 m Breite)
  • Gemeinsame Rad- und Gehwege
  • Friedhof-, Schul-, Kirch- und sonstige Fußwege

Gemeinsame Reinigungs-, Räum- und Streupflichten

Sind mehrere Straßenanlieger gemeinsam verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden (z. B. Absprache nach geraden und ungeraden Tagen bzw. Wochen, Kehrwochenplan). In folgenden Fällen bestehen die Pflichten gemeinsam:

  • Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg, der vor den unmittelbar angrenzenden Grundstücken liegt.
  • Hat eine Straße nur auf einer Seite einen Gehweg, so obliegen die Verpflichtungen den Anliegern beider Straßenseiten gemeinsam.

Umfang der Räum- und Streupflicht

Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehflächen auf mindestens 1,50 m Breite sowie die Zugänge zur Fahrbahn so zu räumen und zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können.
 
An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Straßeneinmündungen und Fußwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen.

Wohin mit Schnee und Eis?

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der zu räumenden Fläche und nur soweit der Platz nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn aufzuhäufen. Nicht zulässig ist es, Schnee und Eis einfach auf die Fahrbahn zu schieben (Verkehrshindernis). Bei entsprechenden Flächen am Fahrbahnrand ist der geräumte Schnee zur Grundstücksgrenze hin anzuhäufen. Schnee, der mit Salz oder anderen auftauenden Stoffen vermischt ist, darf nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen, Sträuchern und Grünflächen oder auf Grünflächen gelagert werden.
Nach Eintritt von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so frei zu machen, dass das Schmelzwasser ablaufen kann.

Womit darf gestreut werden?

Verwenden Sie zum Streuen nur Splitt, Sand, Granulat oder anderes abstumpfendes Material. Dies ausgestreute Material stellt keine Verschmutzung im Sinne der Satzung über Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Mössingen dar und kann deshalb im Winter auf den Gehwegen bleiben, auch wenn es nicht geschneit oder gefroren hat. Die Stadt ist dankbar, wenn Sie das Material nicht in den Mülleimer kippen oder gar verbotenerweise in die Kanalisation kehren. Erst im Frühjahr, wenn mit Schnee und Eisglätte nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Gehwege gereinigt werden. Eine andere Handhabung kann im Einzelfall notwendig sein, wenn das Streumaterial zum Beispiel auf einem Gehweg mit entsprechendem Gefälle, eine Verkehrsgefahr bedeutet. In einem solchen Fall müsste das Streugut unverzüglich beseitigt werden, sobald keine Schnee- und Eisglätte mehr vorhanden ist.
Falls das Streugut nicht wieder verwendet werden soll, kann es vom Gehweg in den Kandel gekehrt werden, von wo es bei der nächsten Straßenkehrung beseitigt wird.

Wann darf Streusalz verwendet werden?

Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind umweltschädlich und dürfen daher grundsätzlich nicht gestreut werden. Sie dürfen ausnahmsweise und nur dann gestreut werden, wenn Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden kann (z. B. Eisregen, starke Gefälle oder entsprechende Gefahrenstücke). Die Stoffe sind jedoch auf das hierfür unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Sie dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen, Sträuchern und Grünflächen verwendet werden.

 
Warum kein Streusalz?

Salz ist schädlich für Pflanzen und Grundwasser: Es ist einer der Schadfaktoren, der das langsame, aber sichere Absterben von Bäumen und Sträuchern verursacht.

Zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut werden?

Die Gehflächen müssen werktags bis 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt erneut Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Was sollte sonst noch beachtet werden?

Werfen Sie den Schnee nicht auf die Fahrbahn! Die Räumungsfahrzeuge drücken den Schnee auf den Gehweg oder in Ihre Einfahrt wieder zurück. Das ist bedauerlich, technisch aber leider nicht zu vermeiden. Geben Sie bitte Streufahrzeugen die Vorfahrt. Die Fahrzeuge kommen schneller durch, und Sie selbst fahren sicherer auf gestreuten Straßen. Wenn Sie können, bei Schnee und Eis auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Sie fahren bequemer und sicherer.

Missachtung der Räum- und Streupflicht

Wer seine Räum- und Streupflicht missachtet, handelt ordnungswidrig. Bei Unfällen können daneben Schadenersatzansprüche in beachtlicher Höhe auf den Pflichtigen zukommen. Zu guter Letzt ist die Erfüllung der Räum- und Streupflicht auch eine Frage des gemeinschaftlichen Verhaltens.
 

II. Kostenlos Splitt für die Einwohner der Stadt Mössingen

Den im Rahmen der Streupflichtsatzung streupflichtigen Einwohnern der Stadt Mössingen stellt die Stadt kostenlos Splitt zum Streuen zur Verfügung. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Winterdienstes bitten wir, diese freiwillige Leistung nicht zu missbrauchen, etwa durch zweckfremde Verwendung des Splitts oder Hamsterei (bitte nur haushaltsübliche Mengen entnehmen).

Es werden folgende Splittlagerstandorte zum Gehwegstreuen eingerichtet:

Kernstadt Mössingen
 
Bad Sebastiansweiler Feldweg 9371 über B 27
Bädergasse an der Steinlach
Christophstraße
Dachtelstraße Ecke Lange Straße
Edelmannsweg Ecke Im Weiten Hart
Falltorstraße Ecke Hafnergasse Parkplatz
Falltorstraße gegenüber „Haus an der Steinlach“
Falltorstraße gegenüber Altenbegegnungsstätte „Altes Rathaus“
Freiherr-vom-Stein-Straße Omnibusbahnhof Parkplatz
Goethestraße beim Feuerwehrhaus
Goethestraße Steinlachhalle Parkplatz westlich
Höfgasse Ecke Heuweg
Hornsteg Ecke Brunnenstraße Parkplatz
Johannes-Gutenberg-Straße / Wilhelm-Röntgen-Straße
Karl-Jaggy-Straße Ecke Forststraße
Lange Straße bei Haus Nr. 63
Lichtensteinstraße bei der „Langgaß-Schule“
Lise-Meitner-Straße, Höhe Robert-Koch-Straße
Mittelgasse bei Haus Nr. 15
Schönblickstraße Ecke Dachtelstraße
Schulzentrum
Schützenhaus Zufahrt
Stegstraße Ecke Paulinenstraße
Sulzgasse Parkplatz „Mühlegärtle“
Pausagelände
 
Belsen
 
Barbelsenstraße bei der Oberdorfschule
Barbelsenstraße Fußweg zum Friedhof
In Weiherwiesen Ecke Mössinger Straße
Luppachstraße beim Kindergarten „Öschle“
Max-Duncker-Weg beim Belsener Kirchle
Mössinger Straße beim Bahnhof
Nelkenstraße beim Spielplatz
Sieben-Höfe-Weg beim Gemeindehaus
Waldstraße bei Haus Nr. 40
 
Bästenhardt
 
Birkenstraße Ecke Hallstattstraße
Butzenbadstraße Ecke Albblickstraße
Butzenbadstraße Ecke Tannenstraße (Stotzenhof)
Butzenbadstraße Fußweg zur Schweriner Straße
Hallstattstraße, Parkplatz Bästenhardtschule
 
Öschingen
 
Altenbach
Banholzstraße, Fußweg zur Gustav-Schöller-Straße
Bolbergstraße beim Friedhof
Gustav-Schöller-Straße Wendeplatte
Lindenstiegel beim Bauhof
Mühlberg Ecke Talheimer Straße
Panoramastraße bei Haus Nr. 10
Panoramastraße Richtung Hochbehälter
Sternbergstraße beim Kindergarten
Sternbergstraße Ecke Schönbergstraße
Sternbergstraße, Fußweg zur Gustav-Schöller-Straße
 
Talheim
 
Albstraße bei Haus Nr. 32
Albstraße beim Rathaus und Feuerwehrhaus
Andeckallee Ecke Forellenweg
Beethovenstraße bei der Andeck-Schule
Im Wiesengrund oberhalb Haus Nr. 11
Jägerstraße Ecke Killweg
Kirchstraße bei der Linde
Kirchstraße bei Haus Nr. 25
Kirchstraße Leichenhalle Eingangstor
Rietsweg Ecke Martin-Luther-Straße
Silcherstraße Kindergarten II
Steinlachstraße gegenüber Bushaltestelle (bei Gasthaus Schwanen)
 
Hinweis:
Umweltfreundliches Streumaterial gibt es ebenso im Einzelhandel zu kaufen. Achten Sie dabei bitte auf den blauen Umweltengel.

III. Winterdienst der Stadt an öffentlichen Straßen

Gesetzlicher Auftrag

Die Stadt ist gemäß § 41 des Straßengesetzes verpflichtet, die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist. Der Einsatz von Auftausalzen wird dabei so gering wie möglich gehalten.

Räum- und Streuplan der Stadt

Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages wird von der Stadt jährlich ein Räum- und Streuplan für den Winterdienst aufgestellt. Durch Beschluss des Gemeinderates sind dabei folgende Grundsätze zu beachten:

  • Der Räum- und Streudienst wird grundsätzlich auf Haupt- und Sammelstraßen konzentriert.
  • In reinen Wohngebieten wird bei großen Schneefällen geräumt, jedoch nicht mehr gestreut, sofern es sich nicht um gefährliche Stellen (insbesondere Gefällstrecken) handelt.
  • Auftausalze oder sonstige auftauende Stoffe kommen allein nicht mehr zur Verwendung, ausgenommen, wenn Glätte nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Gestreut wird im Übrigen je nach Erfordernis mit Sand oder Splitt bzw. einer Sand-Splitt-Salz-Mischung.

Rangfolge beim Räum- und Streudienst

Der Räum- und Streuplan sieht entsprechend den Verkehrsbedürfnissen eine Rangfolge nach drei Dringlichkeitsstufen vor:
1.       Stufe:        Wichtige Orts- und Durchgangsstraßen
2.       Stufe:        Sammelstraßen in den einzelnen Gebieten
3.       Stufe:        Alle anderen Straßen

 
Räum- und Streuzeiten

Sofern technisch und organisatorisch möglich, findet die Regelung in der Streupflichtsatzung entsprechende Anwendung. Die Feststellung, ob eine Schneeräumung oder Streuung notwendig ist, trifft ein besonderer Erkennungsdienst, der bereits gegen 3.00 Uhr morgens in Bereitschaft ist. Sämtliches Einsatzpersonal des städtischen Bauhofs muss sich bei Alarmierung je nach Bedarf zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr zum Streuen und Räumen bereit finden.
Die Verpflichtung zum Räumen und Streuen besteht auch an Sonn- und Feiertagen.

Reduzierung des Räum- und Streuplanes

In folgenden Bereichen wird grundsätzlich weder geräumt noch gestreut:
a) Wanderparkplätze einschließlich Zufahrten
b) Aussiedlerhöfe, siehe auch f)
c) Vereinsheimzufahrten, siehe auch f)
d) Folgende Gemeindeverbindungsstraßen:
Belsen – Talheim
Öschingen – Talheim
Öschingen – Gomaringen
Belsen – Beuren (diese Straße wird zudem gesperrt)
e) Abkürzungs- und Bequemlichkeitswege
(Hinweisschilder „kein Winterdienst“ aufgestellt)
f) Radwege
g) Vereinsheimzufahrten werden soweit möglich und in jedem Fall nachrangig bei extremen Schneefällen auf Anforderung geräumt.

Vermeidung besonderer Erschwernisse

Der Räum- und Streudienst wird oft sehr stark behindert durch

  • an der Straße parkende Fahrzeuge,
  • auf Gehwegen abgestellte Fahrzeuge,
  • beidseitiges Parken.

 
Folgen davon können sein, dass Fahrzeuge beschädigt oder die Straßen nicht geräumt werden können. Wir bitten die Fahrzeughalter daher dringend, soweit möglich, ihre Fahrzeuge an anderen Plätzen abzustellen. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass das Parken auf Gehwegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit Bußgeld geahndet werden kann.
 

Schlittenbahnen

 Als Schlittenbahnen gelten und werden deshalb weder geräumt noch gestreut:

  • Zufahrt zum „Alten Morgen“
  • Auffahrt Lindenweg
  • Feldweg an der Kragenbrücke

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Benutzung dieser Wege auf eigene Gefahr erfolgt.
 
In diesem Zusammenhang weisen wir ferner darauf hin, dass die Straße zur Olgahöhe (verlängerte Berggasse) zum Schlittenfahren nicht benutzt werden darf, da hier das Unfallrisiko für Kinder, Fußgänger und Kraftfahrer zu groß ist.

Nachbarschaftshilfe bei der Räum- und Streupflicht

Körperlich beeinträchtigte Bürger können allein und ohne fremde Hilfe ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist jedoch nicht möglich.
 
Wir bitten die Bevölkerung bzw. die Nachbarn deshalb, sich diesen Hilfsbedürftigen und deren Not bewusst zu machen und den genannten Personenkreis durch aktive Mithilfe zu unterstützen. Eine große Entlastung wäre sicher schon, wenn die Beschaffung von Splitt oder bei besonders starken Schneefällen, die Räumpflicht übernommen wird.
 
Wer mehr übernehmen kann, dem möchten wir unseren – Winterdienst-Gutschein ans Herz legen.
 
Übrigens:
Bei Menschen mit geringem Einkommen, die aus gesundheitlichen Gründen ihrer Schneeräumungspflicht nicht nachkommen können, werden die für Dritte entstehenden Kosten unter Umständen von der Sozialhilfe übernommen.

Haben Sie Fragen zur Streupflichtsatzung?

Ein Anruf im Rathaus, Fachbereich 2 – Bürgerservice, Ordnung und Verkehr, Telefon 370-201 hilft weiter.