Parkplatz

Behindertenparkplatz Öschingen Ortsmitte

bei der Volksbank-Geschäftsstelle
Reutlinger Straße
72116 Mössingen
Stadtteil: Öschingen

Behindertenparkplätze werden durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers (Zusatzschild 1044-10) zu den Verkehrszeichen 314 (Parken) oder 315 (Parken auf Gehwegen)[1] gekennzeichnet. Durch eine solche Beschilderung wird schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen das Parken erlaubt und gleichzeitig anderen verboten. Häufig sind zusätzlich Bodenmarkierungen angebracht, um auf das Schild hinzuweisen.

Die zulässige Höchstparkdauer auf Behindertenparkplätzen beträgt 24 Stunden.Auch weitere Beschränkungen der Parkdauer sind möglich.[3] Behindertenparkplätze vor bestimmten Einrichtungen (z.B. Arztpraxis, Behörde) sollen aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme nur so lange belegt werden, wie dies für die Nutzung der Einrichtung erforderlich ist, damit die Parkmöglichkeit im Interesse anderer Behinderter nicht über Gebühr blockiert wird.

Behindertenparkplätze sind breiter als reguläre Abstellplätze, um das Ein- und Aussteigen zu erleichtern und damit ein Rollstuhl besser ein- und ausgeladen werden kann.  Damit gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern aber auch blinden Menschen lange Wege erspart bleiben, werden Behindertenparkplätze zumeist in der Nähe von Ein- oder Ausgängen angelegt.

Ein Behindertenparkplatz kann auch nur für einzelne behinderte Personen eingerichtet werden. Die Parkerlaubnis wird durch entsprechende Zusatzzeichen bekanntgegeben: Rollstuhlfahrer-Piktogramm und Aufschrift "Mit Parkausweis Nr. ... frei", Zusatzzeichen 1020-11 oder "Mit Parkausweis Nr. ...", Zusatzzeichen 1044-11. Rechtsgrundlage ist § 126 SGB IX i. V. m. § 45 Abs. 1b Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz benutzen.

Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann in Deutschland eine Geldbuße von 55 €, Verwaltungsgebühren und das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen.