Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot beantragen
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
- Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:
- frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
- frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
- leicht verderbliches Obst und Gemüse
Für alle anderen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Feiertage sind:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober; in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
- Allerheiligen (1. November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- 1. und 2.Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)
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Assistenz Sachgebietsleitung Ordnung und Verkehr
Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.
Die Straßenverkehrsbehörde wird die Ausnahmegenehmigung erarbeiten, die dann in Bescheidform – einschließlich Auflagen und Bedingungen – an den Antragsteller ergeht.
Die Ausnahme kann schriftlich oder per Fax beantragt werden. Dafür ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden. Dieses steht Ihnen – je nach Angebot der zuständigen Stelle – auch zum Download zur Verfügung.Die Straßenverkehrsbehörde wird die Ausnahmegenehmigung erarbeiten, die dann in Bescheidform – einschließlich Auflagen und Bedingungen – an den Antragsteller ergeht.
- Fracht- und Begleitpapiere
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
pro Tag: 20 Euro
Jahresausnahmegenehmigung: 110 Euro