Dienstleistung

Gewerbezentralregister - Auskunft beantragen

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Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.

Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.

Im Gewerbezentralregister erfasst werden:

  • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
  • Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.

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Mitarbeiter
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Teams
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zuständige Stelle
  • wenn Sie Ihren Antrag persönlich stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
  • wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Inland stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
  • wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Ausland stellen: das Bundesamt für Justiz
  • wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen: das Bundesamt für Justiz
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Voraussetzungen

Für natürliche Personen:

  • Sie müssen den Antrag persönlich stellen oder
  • Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie.

Für juristische Personen:

  • der Antrag muss durch den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise durch die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebes gestellt werden.
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Verfahrensablauf
  • Über ein Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz. Hierdurch wird die Bearbeitungszeit für die Bürgerinnen und Bürger deutlich verkürzt.
  • persönlich beim Bürgerbüro. Bei juristischen Personen bringt bitte der Firmeninhaber seinen Personalausweis mit. Mit Vollmacht kann auch eine ermächtigte Person den Gewerbezentralregisterauszug beantragen. Diese Person muss sich ebenfalls ausweisen können. Nur bei juristischen Personen ist in Ausnahmefällen eine schriftliche Antragstellung möglich. Die Gebühr ist in diesem Fall mit Verrechnungsscheck zu entrichten.

Das Antragsformular wird direkt beim Bürgerbüro ausgefüllt. Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originaldokumente. Bei schriftlicher Beantragung sind entsprechende beglaubigte Fotokopien beizufügen.

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Erforderliche Unterlagen
  • bei persönlicher Antragstellung: Personalausweis oder Reisepass
  • wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine juristische Person handelt: Handelsregisterauszug
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die der Auszug bestimmt ist und ein Aktenzeichen
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Frist/Dauer

Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister liegt in der Regel innerhalb von 1-2 Wochen vor und behält 3 Monate seine Gültigkeit.

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Kosten/Leistung

Die Gebühr für diese Auskunft beträgt 13,00 Euro.

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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu