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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen

Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen? Seit 2015 müssen bei einem Heizanlagenaustausch in bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden 15 % der Wärme durch erneuerbaren Energien erzeugt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.

Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG 2015) erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Informationen zum EWärmeG vom Umweltministerium Baden-Württemberg

Ansprechpartner und Informationen zur Energieberatung

Anforderungen für Neubauten

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • für die Ausstellung des Nachweises:
    • sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind
    • Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerker, Heizungsbauerinnen und Heizungsbauer oder Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
    • Personen mit Handwerksmeistertitel der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
    • Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
  • für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Die Kontaktdaten der für das Gebäude zuständigen Baurechtsbehörde lassen sich über das Portal http://www.service-bw.de einfach wie folgt herausfinden:

  1. Geben Sie als Suchbegriff „Baugenehmigung beantragen“ ein.
  2. Geben Sie danach unter „Zuständige Stelle“ die Postleitzahl oder den Ort des Gebäudes ein.
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Voraussetzungen

Der Pflichtanteil zum Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt 15 Prozent. Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien entscheiden. Auch eine Kombination von Technologien und Maßnahmen ist möglich.

Zur Auswahl stehen:

  • Einsatz erneuerbarer Energien
    (Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Einzelraumfeuerung, Biogas und Bioöl)
  • Baulicher Wärmeschutz (Dämmung)
    (Dach/oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke oder gesamte Gebäudehülle)
  • Sonstige Ersatzmaßnahmen
    (Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz und Photovoltaikanlage)
  • Sanierungsfahrplan

Nicht vom Gesetz erfasst sind z.B. kleine oder provisorische Gebäude, Kirchen, wenige beheizte Gebäude oder Hallen. Die Pflicht entfällt, wenn alle Optionen unmöglich sind oder auf Antrag wegen einer unbilligen Härte im Einzelfall von der Nutzungspflicht befreit wurde.

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Verfahrensablauf

Für den Nachweis müssen Sie die entsprechenden Formulare des Umweltministeriums ausfüllen.

Eine sachkundige Person muss Ihre Heizungsanlage, beziehungsweise die durchgeführten Maßnahmen überprüfen und auf dem Formular bestätigen.

Das von Ihnen ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular senden Sie dann an die Baurechtsbehörde.

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Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Nachweise zum EWärmeG können auf der Homepage des Umweltministeriums heruntergeladen werden.
Sollten Sie keinen Internet-Zugang haben, erhalten Sie die Nachweisformulare auch unmittelbar bei der Baurechtsbehörde der Stadt Mössingen.

Formulare zum EWärmeG 2015

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Frist/Dauer

Nachweis bei der zuständigen Behörde: innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage

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Kosten/Leistung
  • für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
  • für die Einreichung des Nachweises: keine
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Rechtsgrundlage

Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG)

  • § 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Ausnahmen vom Geltungsbereich
  • § 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nutzungspflicht
  • § 20 Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (EWärmeG) Nachweispflicht

Sanierungsfahrplanverordnung (SFP-VO)

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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu