Reisepass - vorläufigen Reisepass beantragen
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Mit dem vorläufigen Reisepass können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des Reisepasses überbrücken. Dies kann z.B. bei einer geplanten Auslandsreise sinnvoll sein. Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt. Er gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.
Hinweis: Ein vorläufiger Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). Es werden keine Fingerabdrücke erfasst.
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Teamleiterin Bürgerbüro
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Passbehörden in Baden-Württemberg sind:
- die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
- die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.
Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Wichtig:
Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden.
Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzungen hierfür sind in der Regel,
- wenn die Ausstellung eines Reisepasses im Expressverfahren nicht mehr rechtzeitig vor Reiseantratt möglich ist oder
- wenn die Lieferung des beantragten regulären Reisepasses sich verzögert und das Reiseziel und ggf. Transit-Staat einen vorläufigen Reisepass als Reisedokument zulässt oder
- wenn für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird und
- es keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel eine begründete Annahme, dass Sie die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder dass Sie sich einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Den vorläufigen Reisepass müssen Sie persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und durch Vorlage der Reiseunterlagen glaubhaft machen, dass Sie diesen sofort benötigen.
Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:
- in Deutschland: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
- im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.
Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Reisepass sofort aus.
- alter, noch gültiger Reisepass oder Personalausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbilde in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.
Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen wie z.B. Personenstandsurkunden oder Nachweise zur Staatsangehörigkeit bei erstmaliger Ausstellung erforderlich sein. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.
keine
sofort
- Die Gebühr ist bei Beantragung zu bezahlen
- EUR 26,00
Hinweis: Die Gebühr verdoppelt sich, wenn die Behörde nicht zuständig ist oder außerhalb der Dienstzeit tätig wird.
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Den Verlust des vorläufigen Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich bei der Gemeinde anzeigen.
Ein vorläufiger Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). Es werden keine Fingerabdrücke erfasst.