Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Vereinbaren Sie einen Termin unter www.moessingen.de/termin
Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen einen Personalausweis beantragen.
Der Personalausweis hat Scheckkartenformat.
Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Foto und Ihre Fingerabdrücke abgelegt (Biometriefunktion). Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.
Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:
- den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) und
- die Unterschrifts-/Signaturfunktion
Die eID-Funktion ist immer eingeschaltet.
Weitere Informationen unter www.personalausweisportal.de
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:
- unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
- ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.
Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis ungültig, wenn
- er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
- er verändert worden ist oder
- Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe)
Tipp: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
-
Teamleiterin Bürgerbüro
-
Mitarbeiterin Ortschaftsverwaltung Talheim
-
Bürgerbüro
-
Verwaltungsstellenleiter Öschingen
-
Verwaltungsstellenleiter Talheim
-
Bürgerbüro
-
Bürgerbüro
-
Verwaltungsstellenleiterin Öschingen
-
Verwaltungsstellenleiterin Talheim
-
Bürgerbüro
-
Bürgerbüro
-
Mitarbeiterin Ortschaftsverwaltung Öschingen
-
Bürgerbüro
In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Bei Wohnungslosen und Strafgefangenen ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Personalausweisbehörde ist
für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):
- Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland sind in der Regel die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
- Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Personalausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sie müssen den Personalausweis persönlich im Bürgerbüro beantragen.
Jugendliche ab 16 Jahren müssen den Personalausweis selbst beantragen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie zusammen wohnen.Die Sorgeberechtigten müssen den Antrag persönlich stellen. Ein Elternteil kann mit Vollmacht des anderen Elternteils den Antrag stellen. Wegen der Unterschriftenpflicht und der Überprüfung des Lichtbildes ist auch die persönliche Anwesenheit des Kindes erforderlich. Jugendliche müssen zum Antrag immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüft. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.
Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt
Sie erhalten als antragstellende Person über 16 Jahre vom Ausweishersteller einen "PIN-Brief", der eine Geheimnummer (PIN) für die Nutzung der eID-Funktion enthält.
Außerdem werden Ihnen mitgeteilt:
- eine Entsperrnummer zur Aufhebung der Blockierung nach dreimaliger Falscheingabe der PIN,
- das Sperrkennwort und
- weitere Informationen zum Sperren der eID-Funktion.
Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Funktion automatisch ausgeschaltet und kann nach dem 16. Geburtstag eingeschaltet werden.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Kindern und Jugendlichen:
- Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- Zustimmungserklärung beider Erziehungsberechtigten wenn die Eltern zusammen leben
- ein aktuelles biometrisches Passfoto. Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
Wenn Sie einen ausländischen Geburtsort haben, zusätzlich:
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (bei erstmaliger Ausstellung eines deutschen Dokumentes)
- Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde immer im Orignal und ggf. mit deutscher Übersetzung)
Empfehlung: einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit
Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren: innerhalb sechs Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat
etwa drei bis sechs Wochen
- Die Gebühr ist bei Beantragung zu bezahlen
- antragstellende Person ab 24 Jahren: EUR 37,00
- antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 22,80
- Einschalten der Online-Ausweisfunktion ist immer gebührenfrei:
- Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben oder entwerten lassen.
Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis). Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen:
Achtung: Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Gemeinde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im Text "Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen".
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht; Ausweisrecht)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeitsdauer)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausschaltung, Sperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung