Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind.
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
- eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.
Bitte beachten Sie: Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung stellt keine baurechtliche Genehmigung dar.
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Assistenz Baurecht
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Assistenz Baurecht
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.
Legen Sie den Plan zusammen mit einem Antrag beim Sachgebiet 3-3, Baurecht vor.
Antragsberechtigt sind:
- die Eigentümerinnen und Eigentümer, einzeln oder gemeinsam
- die Erbbauberechtigten, einzeln oder gemeinsam oder
- sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Abgeschlossenheitsbescheinigung nachweisen können.
- Lageplan im Maßstab 1:500
- Grundrisse, Ansichten und Schnitte in dreifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100
Die Pläne sind auf DIN A4-Format ohne Heftrand zu falten.
Beschriftung der Aufteilungspläne
Die Pläne sind zu beschriften und als Aufteilungsplan zu kennzeichnen. Folgende Beschriftung muss auf jedem Plan vorhanden sein:
- Straße und Hausnummer
- Planinhalt (z.B. Erdgeschoss)
Bei Anträgen für bestehende Gebäude müssen die Bauzeichnungen (Aufteilungspläne) dem vorhandenen Bestand entsprechen.
Bei Anträgen für Neubauten müssen die Aufteilungspläne mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann daher frühestens zeitgleich mit der Baugenehmigung erteilt werden.
Pro Sondereigentumseinheit deren Abgeschlossenheit bescheinigt werden soll, fällt eine Gebühr in Höhe von 100 € an.
Wenn mehr als drei Plansätze bescheinigt werden sollen, fällt pro weiterer Plansatz eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25 € an.
Beschaffenheit der Aufteilungspläne
Darstellung des Gebäudes
Pläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und regelmäßig neben den Grundrissen auch Schnitte und Ansichten enthalten, die sich auf das gesamte Gebäude beziehen. Es muss ersichtlich sein wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind. Jedes Geschoss ist einzeln darzustellen.
Eine Darstellung des gesamten Grundstücks im Erdgeschossgrundriss ist erforderlich, wenn Stellplätze außerhalb der Gebäude, Terrassen oder Gartenanteile als Sondereigentum aufgeteilt werden sollen.
Nummerierung
- Sondereigentum:
Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit wird mit einer arabischen Ziffer in einem Kreis gekennzeichnet. Jeder Raum muss mit der Ziffer der zugehörigen Eigentumseinheit gekennzeichnet sein. Die Nutzung der Räume ist anzugeben. - Gemeinschaftseigentum:
Räume ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftseigentum. Im Gemeinschaftseigentum müssen in der Regel z. B. Treppenräume, Heizung, nicht nutzbare Dachräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume oder Waschküchen verbleiben. - Außerhalb des Gebäudes liegende Teile: Gartenanteile, erdgeschossige Terrassen und offene Stellplätze sind sondereigentumsfähig, wenn sie durch Maßangaben im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sind. Separates Sondereigentum ist allerdings nur bei Stellplätzen möglich. Andere Grundstücksteile müssen einer Eigentumseinheit zu- und untergeordnet sein.
Vorliegen der Abgeschlossenheit
- Wohnungseigentum:
Abgeschlossene Wohnungen müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und anderen Räumen durch feste Wände und Decken abgeschlossen sein. In jeder Wohnung muss sich eine Küche oder eine Kochgelegenheit, ein Bad mit Badewanne oder Dusche sowie eine eigene Toilette befinden. Bei der Küche oder der Kochgelegenheit reicht es aus, wenn die entsprechenden Anschlüsse vorhanden sind. Zusätzliche Räume können außerhalb der Wohnung liegen. Sie sind mit der gleichen Ziffer dem Sondereigentum zuzuordnen. - Keller-, Speicher-, Hobbyräume:
Räume, die zu einem Wohnungs- oder Teileigentum gehören, jedoch außerhalb desselben liegen, erhalten die gleiche Ziffer wie das jeweilige Sondereigentum. Diese Räume müssen den Eigentumsanteilen zugeordnet werden oder ansonsten Gemeinschaftseigentum sein. Bei Keller- und Speicherabteilen ist die Art des Abschlusses in die Pläne einzutragen, z. B. „abschließbare Lattenverschläge“. - Stellplätze:
Garagenstellplätze und Stellplätze außerhalb von Garagen können Sondereigentum sein, wenn sie vermaßt sind. Gleiches gilt für Stellplätze in Mehrfachparkern. Bei Mehrfachparkern ist jede Parkebene als einzelner Grundriss darzustellen (z. B. untere Parkebene, obere Parkebene).
- § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Begriffsbestimmungen)
- § 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Arten der Begründung)
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes