Dienstleistung

Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

Sie können die Abgeschlossenheitsbescheinigung online von zu Hause aus beantragen. Lesen Sie sich bei Bedarf die Informationen im Abschnitt Formulare & Online-Prozesse durch und folgen anschließend dort dem Link zum Virtuellen Bauamt Baden-Württemberg.

Bis 31.12.2024 können Sie, zusätzlich zum digitalen Weg, die Anträge noch in Papierform abgeben. Ab dem 01.01.2025 müssen alle Abgeschlossenheitsbescheinigungen digital über das Virtuelle Bauamt erfolgen.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind.

Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,

  • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
  • eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.

Bitte beachten Sie: Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung stellt keine baurechtliche Genehmigung dar.

^
Mitarbeiter
^
zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist

  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt,

in deren Zuständigkeitsbereich das Wohnhaus liegt.

^
Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder Stadt an, in der das Wohnhaus liegt.

^
Formulare & Online-Prozesse
^
Verfahrensablauf

Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.
Legen Sie den Plan zusammen mit einem Antrag beim Sachgebiet 3-3, Baurecht vor.

Antragsberechtigt sind:

  • die Eigentümerinnen und Eigentümer, einzeln oder gemeinsam
  • die Erbbauberechtigten, einzeln oder gemeinsam oder
  • sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Abgeschlossenheitsbescheinigung nachweisen können.
^
Erforderliche Unterlagen
  • Lageplan im Maßstab 1:500
  • Grundrisse, Ansichten und Schnitte in dreifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100

Die Pläne sind auf DIN A4-Format ohne Heftrand zu falten.


Beschriftung der Aufteilungspläne

Die Pläne sind zu beschriften und als Aufteilungsplan zu kennzeichnen. Folgende Beschriftung muss auf jedem Plan vorhanden sein:

  • Straße und Hausnummer
  • Planinhalt (z.B. Erdgeschoss)

Bei Anträgen für bestehende Gebäude müssen die Bauzeichnungen (Aufteilungspläne) dem vorhandenen Bestand entsprechen.

Bei Anträgen für Neubauten müssen die Aufteilungspläne mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann daher frühestens zeitgleich mit der Baugenehmigung erteilt werden.



^
Bearbeitungsdauer

keine Angaben möglich

^
Kosten/Leistung

Pro Sondereigentumseinheit deren Abgeschlossenheit bescheinigt werden soll, fällt eine Gebühr in Höhe von 124 € an. 

Wenn mehr als drei Plansätze bescheinigt werden sollen, fällt pro weiterer Plansatz eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25 € an.


^
Rechtsbehelf

Bei Nichterteilung ist mit einer allgemeinen Leistungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung zu klagen.

^
Sonstiges

Beschaffenheit der Aufteilungspläne

Darstellung des Gebäudes

Pläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und regelmäßig neben den Grundrissen auch Schnitte und Ansichten enthalten, die sich auf das gesamte Gebäude beziehen. Es muss ersichtlich sein wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind. Jedes Geschoss ist einzeln darzustellen.

Eine Darstellung des gesamten Grundstücks im Erdgeschossgrundriss ist erforderlich, wenn Stellplätze außerhalb der Gebäude, Terrassen oder Gartenanteile als Sondereigentum aufgeteilt werden sollen.

Nummerierung

  • Sondereigentum: 
    Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit wird mit einer arabischen Ziffer in einem Kreis gekennzeichnet. Jeder Raum muss mit der Ziffer der zugehörigen Eigentumseinheit gekennzeichnet sein. Die Nutzung der Räume ist anzugeben.
  • Gemeinschaftseigentum: 
    Räume ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftseigentum. Im Gemeinschaftseigentum müssen in der Regel z. B. Treppenräume, Heizung, nicht nutzbare Dachräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume oder Waschküchen verbleiben.
  • Außerhalb des Gebäudes liegende Teile: Gartenanteile, erdgeschossige Terrassen und offene Stellplätze sind sondereigentumsfähig, wenn sie durch Maßangaben im Aufteilungsplan eindeutig  bestimmt sind. Separates Sondereigentum ist allerdings nur bei Stellplätzen möglich. Andere Grundstücksteile müssen einer Eigentumseinheit zu- und untergeordnet sein.



Vorliegen der Abgeschlossenheit

  • Wohnungseigentum: 
    Abgeschlossene Wohnungen müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und anderen Räumen durch feste Wände und Decken abgeschlossen sein. In jeder Wohnung muss sich eine Küche oder eine Kochgelegenheit, ein Bad mit Badewanne oder Dusche sowie eine eigene Toilette befinden. Bei der Küche oder der Kochgelegenheit reicht es aus, wenn die entsprechenden Anschlüsse vorhanden sind. Zusätzliche Räume können außerhalb der Wohnung liegen. Sie sind mit der gleichen Ziffer dem Sondereigentum zuzuordnen.
  • Keller-, Speicher-, Hobbyräume: 
    Räume, die zu einem Wohnungs- oder Teileigentum gehören, jedoch außerhalb desselben liegen, erhalten die gleiche Ziffer wie das jeweilige Sondereigentum. Diese Räume müssen den Eigentums­anteilen zugeordnet werden oder ansonsten Gemeinschaftseigentum sein. Bei Keller- und Speicherabteilen ist die Art des Abschlusses in die Pläne einzutragen, z. B. „abschließbare Lattenverschläge“.
  • Stellplätze: 
    Garagenstellplätze und Stellplätze außerhalb von Garagen können Sondereigentum sein, wenn sie vermaßt sind. Gleiches gilt für Stellplätze in Mehrfachparkern. Bei Mehrfachparkern ist jede Parkebene als einzelner Grundriss darzustellen (z. B. untere Parkebene, obere Parkebene).
^
Rechtsgrundlage

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG):

  • §1 Begriffsbestimmungen
  • §2 Arten der Begründung
  • §3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
  • §4 Formvorschriften
  • §5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
  • §6 Unselbstständigkeit des Sondereigentums
  • §7 Grundbuchvorschriften
  • §8 Teilung durch den Eigentümer

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)

^
Zugehörigkeit zu