Dienstleistung

Wahlschein beantragen

WAHLSCHEIN-BEANTRAGUNG
BZW.
ONLINE-BEANTRAUNG VON BRIEFWAHLUNTERLAGEN


Zur Kommunalwahl am 09. Juni 2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. im Internet oder per E-Mail) oder durch persönliche Vorsprache beim Bürgerbüro beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet auf unserer Homepage an. Beim Aufruf der Wahlscheinbeantragung erhalten Sie ein Online-Formular in das Sie Ihre Daten eintragen müssen. Ihre Antragsdaten werden über eine verschlüsselte Verbindung an uns übertragen. Nach dem Abschicken der Antragsdaten erfolgt eine automatische Prüfung im Wählerverzeichnis bei der ermittelt wird, ob die eingegebenen Daten korrekt sind und Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für diese automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem auch die Angabe Ihrer Wahlbezirksnummer und Wählernummer. Sie erhalten dadurch sofort nach der Beantragung einen Hinweis ob ihr Antrag korrekt entgegengenommen werden konnte. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend von uns zugestellt.

Die Briefwahlunterlagen werden voraussichtlich ab Mitte Mai 2024 ausgegeben bzw. zugestellt, da erst alle Stimmzettel vorliegen müssen.

Die Anforderung der Briefwahlunterlagen über das Internet ist nur möglich bis Donnerstag, 06. Juni 2024, 12:00 Uhr! Sie können jedoch bis Freitag, 07. Juni 2024 beim Bürgerbüro (Achtung, bitte die jeweiligen Öffnungszeiten beachten) und dem Wahlamt (von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr) Briefwahlunterlagen beantragen.

Möchten Sie Ihre Wahlbezirks-/Wählernummer nicht angeben oder liegen Ihnen diese Daten nicht vor (siehe Vorderseite Ihrer Wahlbenachrichtigung), bitten wir Sie die Wahlscheinbeantragung in anderer Form schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail: service(at)moessingen.de oder per Fax unter der Nummer 07473/370-236) vorzunehmen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Sie wollen in einem anderen Wahllokal wählen als in dem, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht?
Sie wollen Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben?

Dafür benötigen Sie einen Wahlschein.

Menschen mit Behinderungen, die nicht das vorgesehene, sondern ein barrierefreies Wahllokal nutzen möchten, müssen ebenfalls einen Wahlschein beantragen.

Tipp: Ob es in Ihrem Wohngebiet ein barrierefreies Wahllokal gibt, können Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde erfahren.

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Team
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zuständige Stelle

die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind

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Voraussetzungen

Sie

  • sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und
  • im Wählerverzeichnis eingetragen.

Hinweis: Die Gemeinde schickt Ihnen die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu. Ging sie Ihnen nicht rechtzeitig zu, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde.

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Verfahrensablauf

Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:

  • durch persönliches Erscheinen unter Mitnahme der Wahlbenachrichtig
  • durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht und Ihrer Wahlbenachrichtig ausgestatteten Vertreter
  • schriftlich
    Empfehlenswert ist die Verwendung des auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindlichen Formulars. Möglich ist auch die Beantragung per E-Mail. (Wichtige Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse. Wahlbezirksnummer und Wählernummer, falls bekannt, stehen auf der Wahlbenachrichtigung)
  • Online-Antrag ist bis 06. Juni 2024, 12 Uhr möglich
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Erforderliche Unterlagen

wenn möglich: die Wahlbenachrichtigung

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Frist/Dauer

Sie können den Wahlschein bis spätestens zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag), 18 Uhr, beantragen. Später eingehende Anträge kann die zuständige Stelle nicht mehr bearbeiten.

Hinweis: In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.

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Kosten/Leistung

Bei postalischer Übersendung des Wahlscheinantrags an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

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Rechtsbehelf

kein

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Rechtsgrundlage

je nach Art der Wahl, für die Sie einen Wahlschein beantragen:

Europawahlordnung

  • § 26 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO)

Bundeswahlordnung

  • § 27 Absatz 1 Bundeswahlordnung (BWO)

Landeswahlordnung

  • § 19 Absatz 1 Landeswahlordnung (LWO)

Kommunalwahlordnung

  • § 10 Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO)

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Zugehörigkeit zu