Dienstleistung

Eheschließung bei geschiedenen oder verwitweten Verlobten anmelden

Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.

Waren Sie oder Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin schon einmal verheiratet, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.

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Mitarbeiter
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Team
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zuständige Stelle

das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

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Voraussetzungen
  • Die Eheschließenden
    • müssen volljährig sein,
    • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
    • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
  • Die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss beendet sein (zum Beispiel durch Scheidung oder Tod).
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Verfahrensablauf

Sie melden sich mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.

Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen.
Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.

Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie

  • die Eheschließung schriftlich anmelden oder
  • Dritte schriftlich dazu bevollmächtigen.

Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.

Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
Diese Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate.
Danach müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.

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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • internationale Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde, sofern ein Wohnsitz in einer anderen Gemeinde besteht, die nicht älter als vier Wochen ist (nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige)
    In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebestätigung genügt nicht.
  • bei einer Vorehe: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe mit Vermerk über deren Auflösung  beziehungsweise eine Sterbeurkunde.
    Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister der Vorehe erhalten Sie beim Standesamt, bei dem Sie geheiratet haben.
  • bei einer vorherigen Begründung einer Lebenspartnerschaft: Nachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft beziehungsweise eine Sterbeurkunde
  • Das Standesamt kann weitere Unterlagen fordern (z.B. Einbürgerungsurkunde)

Bitte nehmen Sie wegen der erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden Kontakt mit dem Standesamt auf.

Hinweis: Wurde Ihre vorige Ehe im Ausland geschlossen, bringen Sie bitte geeignete Nachweise über die Auflösung aller vorangegangen Ehen mit. Bei einer Scheidung im Ausland müssen Sie das rechtskräftige Scheidungsurteil (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) mit einer vollständigen Übersetzung vorlegen. Die Übersetzungen fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an. In solchen Fällen sollten Sie sich beim Standesamt vorab über erforderliche Anerkennungsverfahren erkundigen.

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Frist/Dauer

Stellt das Standesamt nach Abschluss seiner Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind, muss die Eheschließung innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten unter Umständen kürzere Fristen. Das Standesamt informiert Sie darüber.

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Bearbeitungsdauer

hängt vom Einzelfall ab

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Kosten/Leistung
  • 40,00 Euro für die Prüfung der Ehefähigkeit, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist. Ist ausländisches Recht zu beachten, beträgt die Gebühr 80,00 Euro für die Prüfung der Ehefähigkeit.
  • Für die standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 60,00 Euro an.
  • Findet die Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt statt, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an.
  • Für jede Eheurkunde: 12,00 Euro
  • Für jede mehrsprachige Urkunde: 12,00 Euro

Hinweis: Weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden können entstehen (z.B. für Stammbuch  oder für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung).

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Sonstiges

keine

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Zugehörigkeit zu
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