Dienstleistung

Eheschließung mit einer oder einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden

Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.

Besitzt eine der eheschließenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.

^
Mitarbeiter
^
Team
^
zuständige Stelle

das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

^
Voraussetzungen
  • Die Eheschließenden
    • müssen volljährig sein,
    • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
    • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
  • Durch das jeweilige Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin dürfen sich keine gesetzlichen Ehehindernisse ergeben.
^
Verfahrensablauf

Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.

Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie

  • die Eheschließung schriftlich anmelden oder
  • andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.

Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.

Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate.
Ansonsten müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.

^
Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis/Reisepass oder Identifikationsnachweis des ausländischen Verlobten
  • aktuelle Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil
  • Erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde, sofern ein Wohnsitz in einer anderen Gemeinde besteht
    (nicht älter als vier Wochen)
  • Ehefähigkeitszeugnis des ausländischen Verlobten

Für fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache – gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer – vorzulegen. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation). Bei einer Reihe von Staaten mit unzuverlässigem Urkundenwesen ist eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchzuführen. Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vorab beim Standesamt.

Für Antragsteller aus Staaten, in denen keine "Ehefähigkeitszeugnisse" ausgestellt werden, ist empfehlenswert, sich im Standesamt über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts und über die dafür erforderlichen Dokumente (z.B. Ledigkeitsbescheinigung) beraten zu lassen. Der Standesbeamte nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Tipp: Ganz allgemein ist bei ausländischer Staatsangehörigkeit zu empfehlen, sich vor der Eheschließung eingehend zu informieren. Informationen bieten wir selbst in Beratungsgesprächen und in Form von Merkblättern an.

^
Frist/Dauer

keine

^
Bearbeitungsdauer

hängt vom Einzelfall ab

^
Kosten/Leistung
  • Prüfung der Ehefähigkeit (mit ausländischem Recht): EUR 110,00
  • Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige: EUR 110,00
  • standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: 45,00 Euro
  • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 110,00
  • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 45,00 (zusätzlich)
  • für jede Eheurkunde: EUR 20,00
  • für jede mehrsprachige Urkunde: EUR 20,00

Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich, beispielsweise für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung.

^
Sonstiges

Stellt der Heimatstaat Ihres ausländischen Partners oder ihrer ausländischen Partnerin keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, können Sie sich beim Standesamt über die Möglichkeit einer Befreiung erkundigen.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nimmt den Antrag an und leitet ihn weiter.

^
Vertiefende Informationen

Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.

^
Zugehörigkeit zu
^
Verwandte Dienstleistungen