Dienstleistung

Gaststättenerlaubnis beantragen

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.

Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.

Wenn Sie in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte.

Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschänkt werden, benötigen Sie also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.

Die Gaststättenkonzession können Sie erhalten als

  • Neukonzession,
  • Konzession nach Umbauten oder
  • Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung.
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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gaststättenbehörde

Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
  • Es liegen keine Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, zum Beispiel
    • dass Sie alkoholabhängig sind oder
    • befürchten lassen, dass Sie unerfahrene, leichtsinnige oder willensschwache Personen ausbeuten werden oder
    • dem Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werden oder
    • die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten werden.
  • Die Räume zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten müssen nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet sein. Vor allem müssen sie den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügen.
  • Die Gasträume müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein. Das gilt für Räume in folgenden Gebäuden:
    • Gebäude, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für
      • die erstmalige Errichtung,
      • für einen wesentlichen Umbau oder
      • für eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder
    • falls keine Baugenehmigung erforderlich ist: nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellte, wesentlich umgebaute oder erweiterte Gebäude.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

  • Der Gewerbebetrieb widerspricht im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse.
    Vor allem dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein.
  • Nachweis durch eine Bescheinigung der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer, dass Sie oder Ihre Stellvertretung über die Grundzüge der für den Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet wurden und mit ihnen als vertraut gelten können.
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Verfahrensablauf
Der Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis ist persönlich zu stellen. Das Antragsformular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Nationalpass
    Hinweis: Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme der EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Pachtvertrag in Kopie (die Bruttopacht muss erkennbar sein)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Gemeinde
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
  • Führungszeugnis: bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis der Belegart 0 für den oder die Geschäftsführer zu beantragen
    Hinweis: Bitte geben Sie dabei den Verwendungszweck und die Dienststelle an, bei der Sie die endgültige Gaststättenerlaubnis beantragt haben. Das Führungszeugnis sollte nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Belehrung / Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetzt
  • Unterrichtungsnachweis einer IHK (gemeint ist die Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen)
  • bei juristischen Personen: zusätzlich
  • Stellvertretungserlaubnis
    Soll die Gaststätte durch einen Stellvertreter geführt werden, ist unter Vorlage der persönlichen Unterlagen des Stellvertreters eine Stellvertretungserlaubnis vom Gaststättenbetreiber selbst zu beantragen.

Hinweis: Der Antragsteller hat zudem die Bescheinigungen in Steuersachen und Auszüge aus der Schuldnerkartei von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent oder mehr der Stimmen verfügen.

Hinweis: Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.

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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer

Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

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Kosten/Leistung

Die Gebühr der Gaststättenerlaubnis setzt sich zusammen aus der Grundgebühr, der zur Verfügung stehenden Schankfläche sowie ggf. einem Anteil des Pachtpreises (örtliche Lage)

Hinzu kommen Gebühren für u.a. folgende erforderliche Unterlagen zur Entscheidung über den Antrag:

- Führungszeugnis (Belegart 0): 13,00 Euro

- Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9): 13,00 Euro

 

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 Geltung des Gaststättengesetzes in Verbindung mit §§ 2 und 9 Gaststättengesetz (GastG)

Gaststättengesetz (GastG)

  • § 2 Erlaubnis
  • § 9 Stellvertretungserlaubnis

Gaststättenverordnung (GastVO)

  • §§ 1 und 3 Zuständigkeit und Verfahren

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • § 42a Genehmigungsfiktion in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)

Gewerbeordnung (GewO)

  • § 6a Absatz 2 Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • § 3a Elektronische Kommunikation

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 18 Elektronischer Identitätsnachweis

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)

  • § 5 Postfach- und Versanddienst
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Zugehörigkeit zu
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