Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Bitte vereinbaren Sie beim Standesamt unter den Rufnummern 07473/370-211 und -212 einen Termin.
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als "Religionsgemeinschaften" bezeichnet. Viele von ihnen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sind Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage hierfür bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.
Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Kirchensteuerbetrag. Hierbei wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Der Staat erhebt diese für die Religionsgemeinschaften. Den Steuersatz legt die jeweilige Religionsgemeinschaft fest. Der Steuersatz beträgt in Baden-Württemberg einheitlich acht Prozent.
Für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind zu unterscheiden:
- der Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
- der staatliche Rechtskreis.
Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
Die Religionsgemeinschaft beurteilt Eintritt und Zugehörigkeit zunächst nach ihrem Recht. Einen Austritt kennen Religionsgemeinschaften in der Regel nicht. Es gibt Übertrittsvereinbarungen zwischen unterschiedlichen Religionsgemeinschaften. Diese Vereinbarungen lassen den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Eintritt in eine andere zusammenfallen.
Staatlicher Rechtskreis
Der Austritt aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die zu zahlende Kirchensteuer aus.
Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem Standesamt des Wohnsitzes erklären. Die Erklärung können Sie persönlich zur Niederschrift abgeben. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.
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Standesbeamtin
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Standesbeamtin, Wohngeldstelle
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stellv. Sachgebietsleiterin Bürgerservice, Standesbeamtin
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Sachgebietsleiterin Bürgerservice, Standesbeamtin
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesamt erklären.
Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Das Standesamt teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Möglicherweise ist die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft auch in das Personenstandsregister (Geburts-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister) eingetragen worden. Auf Wunsch teilt dann das zuständige Standesamt den Austritt auch dem Standesamt mit, das Ihr Personenstandsregister führt.
Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.
Ohne die Einwilligung zur Datenübermittlung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft bleiben die ELStAM unverändert. Folglich behält der Arbeitgeber weiterhin Kirchensteuer vom Arbeitslohn ein. Die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Kirchensteuer können Sie dann nur im Rahmen einer nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgenden Veranlagung zur Einkommensteuer erhalten.
Reisepass oder Personalausweis
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.
Gebühren: 22,00 Euro
Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.