Dienstleistung

Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden

Vereinbaren Sie einen Termin unter www.moessingen.de/termin

Wenn Sie innerhalb von Mössingen oder den Ortsteilen umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse mitteilen.
Personen ab 16 Jahren sind selbst meldepflichtig.

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Mitarbeiter
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Teams
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zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres neuen Wohnorts

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
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Voraussetzungen

Umzug innerhalb von Mössingen oder den Ortsteilen

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Verfahrensablauf

Sie müssen sich persönlich ummelden. Mit einer formlosen Vollmacht kann auch eine andere über 18-jährige Person die Anmeldung für Sie übernehmen. Bei Ehepaaren kann ein Ehepartner beide Personen auch ohne Vollmacht ummelden.

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Erforderliche Unterlagen

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe sind vom Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis (wenn es keinen Personalausweis gibt den Reisepass)
  • Ausweise der Familienangehörigen
    Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie eine Geburtsurkunde mitbringen.
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers
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Frist/Dauer

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

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Bearbeitungsdauer

Online: Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 5 Minuten.

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Kosten/Leistung

Gebührenfrei

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Rechtsbehelf

Klage

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Sonstiges

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie Bescheinigungen des Wohnungsgebers der Meldebehörde vor.

Sie erhalten eine Bestätigung der Ummeldung für Ihre Unterlagen.

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Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 21 Mehrere Wohnungen
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 23a Elektronische Anmeldung
  • § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)

  • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu
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