Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden
Vereinbaren Sie einen Termin unter www.moessingen.de/termin
Wenn Sie innerhalb von Mössingen oder den Ortsteilen umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse mitteilen.
Personen ab 16 Jahren sind selbst meldepflichtig.
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Teamleiterin Bürgerbüro
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Mitarbeiterin Ortschaftsverwaltung Talheim
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Verwaltungsstellenleiterin Öschingen
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Verwaltungsstellenleiterin Talheim
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Bürgerbüro
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Mitarbeiterin Ortschaftsverwaltung Öschingen
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Bürgerbüro
die Meldebehörde Ihres neuen Wohnorts
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Umzug innerhalb von Mössingen oder den Ortsteilen
Sie müssen sich persönlich ummelden. Mit einer formlosen Vollmacht kann auch eine andere über 18-jährige Person die Anmeldung für Sie übernehmen. Bei Ehepaaren kann ein Ehepartner beide Personen auch ohne Vollmacht ummelden.
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe sind vom Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis (wenn es keinen Personalausweis gibt den Reisepass)
- Ausweise der Familienangehörigen
Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie eine Geburtsurkunde mitbringen. - Bescheinigung des Wohnungsgebers
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
Online: Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 5 Minuten.
Gebührenfrei
Klage
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie Bescheinigungen des Wohnungsgebers der Meldebehörde vor.
Sie erhalten eine Bestätigung der Ummeldung für Ihre Unterlagen.
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 21 Mehrere Wohnungen
- § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 23a Elektronische Anmeldung
- § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
- § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
- § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz