Gaststättengewerbe - Vorläufige Erlaubnis beantragen
Sie möchten einen bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen, können aber noch nicht alle für die Gaststättenerlaubnis erforderlichen Unterlagen vorlegen? Dann kann Ihnen die Erlaubnisbehörde eine dreimonatige vorläufige Erlaubnis erteilen.
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Assistenz Fachbereichsleitung
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Fachbereichsleiter FB 2, Bürgerservice, Ordnung und Verkehr
die Gaststättenbehörde
Gaststättenbehörde ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Gaststätte betrieben wird.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Voraussetzungen für die vorläufige Erlaubnis sind:
- Sie übernehmen die Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert von der Vorgängerin oder dem Vorgänger.
- Die Gaststätte war nicht länger als ein Jahr geschlossen.
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie
- die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels nachweisen.
- eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
- er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
- Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzernamen und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sind.
- Personalausweis oder Nationalpass
Hinweis: Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme der EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. - Pachtvertrag in Kopie (die Bruttopacht muss erkennbar sein)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Gemeinde
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
- Führungszeugnis: bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis der Belegart 0 für den oder die Geschäftsführer zu beantragen
Hinweis: Bitte geben Sie dabei den Verwendungszweck und die Dienststelle an, bei der Sie die endgültige Gaststättenerlaubnis beantragt haben. Das Führungszeugnis sollte nicht älter als drei Monate sein. - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Belehrung / Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz
- Unterrichtungsnachweis einer IHK (gemeint ist die Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen)
- bei juristischen Personen: zusätzlich
- Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
- Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung
Hinweis: Der Antragsteller hat zudem die Bescheinigungen in Steuersachen und Auszüge aus der Schuldnerkartei von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent oder mehr der Stimmen verfügen.
Wird die Gaststätte von einem Stellvertreter betrieben, ist unter Vorlage der persönlichen Unterlagen des Stellvertreters eine Stellvertretungserlaubnis oder eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis vom Gaststättenbetreiber selbst zu beantragen.
keine
Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
150,00 Euro
Keine
Landesgaststättengesetz (LGastG)
- § 1 Geltung des Gaststättengesetzes - in Verbindung mit
- § 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis
Gaststättenverordnung (GastVO)
- § 1 Sachliche Zuständigkeit
- § 3 Verfahren
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 3a Elektronische Kommunikation
- § 42a Genehmigungsfiktion - in Verbindung mit
- § 6a Absatz 2 Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 18 Elektronischer Identitätsnachweis
- § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 5 Postfach- und Versanddienst