Waffenschein beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen, benötigen Sie einen Waffenschein.
Der Begriff "Führen" einer Waffe bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume,
- des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
- einer Schießstätte.
Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Wollen Sie in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen Sie neben Ihrem Waffenschein Ihren Personalausweis oder Pass bei sich haben.
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Waffenrecht
- Alter
- grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres
- für Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben wollen oder besitzen: Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorliegt.
- Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind. - persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - Sachkundenachweis
Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition können Sie durch eine Prüfung beim zuständigen Regierungspräsidium erlangen. In bestimmten Fällen kann die Sachkunde auf andere Weise (z.B. durch die Jägerprüfung oder für Sportschützen durch Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes) nachgewiesen werden. - Nachweis eines Bedürfnisses
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, vor allem als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer ergeben.
Die zuständige Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.
Den Nachweis der persönlichen Eignung, der Sachkunde und des Bedürfnisses müssen Sie selbst erbringen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
- Unterlagen, die glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (z.B. Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
- Nachweis, dass Sie eine Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro (pauschal für Sach- und Personenschäden) abgeschlossen haben
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung
- Sachkundennachweis
keine
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens drei Jahre. Sie können ihn zweimal um höchstens je drei Jahre verlängern lassen.
Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt.
Ausnahme: Sie können eine darüber hinausgehende Notwendigkeit nachweisen.
Der Transport einer Schusswaffe (zum Beispiel zum Schießstand oder zum Büchsenmacher) ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit ist und sofern der Transport der Waffe zu einem von dem jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Das bedeutet, die Waffe
- muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden (z.B. in einem mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer) und
- darf nicht geladen sein.
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 7 Waffengesetz (WaffG) (Sachkunde)
- § 8 Waffengesetz (WaffG) (Bedürfnis)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 12 Waffengesetz (WaffG) (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten)
- § 19 Waffengesetz (WaffG) (Gefährdete Personen)
- § 28 Waffengesetz (WaffG) (Bewachungsunternehmer)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)
- Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste