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Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen

Möchten Sie die Nutzung einer baulichen Anlage verändern, dann benötigen Sie gemäß § 29 Baugesetzbuch eine Baugenehmigung (Nutzungsänderung). Als Verfahren kommen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Dies ist der Fall, wenn

  • für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
  • Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich schaffen oder
  • es sich um Instandhaltungsarbeiten handelt.


Beispiele für verfahrensfreie Nutzungsänderungen:

  • Ein Nebenraum in einem Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 soll in ein Wohnraum umgenutzt werden. Dies ist ohne Genehmigung möglich.
    Achtung: Die neue Nutzung muss ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. notwendige Höhe für Aufenthaltsräume, Brandschutzvorschriften, etc.) entsprechen. Das ist im Vorfeld eigenverantwortlich vom Bauherren zu prüfen.

Beispiele für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen:

  • Umnutzung Scheune in Wohnraum
  • Umnutzung Nebenraum in Wohnraum in einem Wohn- und Geschäftshaus
  • Umnutzung/Ausbau Dachgeschoss in Wohnraum, wenn das Wohngebäude nach "Fertigstellung" kein Gebäude nach der Gebäudeklasse 1 bis 3 mehr ist (z.B. durch Überschreitung der in § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 Landesbauordnung definierten Höhe)
  • Umnutzung Büro in Wohnung in einem Wohn- und Geschäftshaus
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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

in der Regel die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem, wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:

  • erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
  • die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
  • zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.

Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

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Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt oder ob Sie eine Baugenehmigung benötigen.

Sie als Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • Antragsformular
  • Bauvorlagen nach § 2 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO), vor allem
    • Lageplan
    • Bauzeichnung und
    • Baubeschreibung
    • Stellplatzberechnung
    • technische Angaben zu Feuerungsanlagen
    • Angaben zu gewerblichen Anlagen (nur bei Gewerbe)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
  • Die Baurechtsbehörde kann, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, weitere Unterlagen verlangen.

Digitale Planunterlagen:

Das Genehmigungsverfahren wird digitalisiert. Daher bitten wir Sie die eingereichten Planunterlagen darüber hinaus digital (PDF-Format) an baurecht(at)moessingen.de zu übersenden.

Die Unterlagen sind in der Regel in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese richtet sich nach der Komplexität der Prüfung und ob für die Nutzungsänderung ggf. Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich waren.
Die Mindestgebühr beträgt 50,00 Euro.

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Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren und Klage

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Sonstiges

Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen

Die Anlagen und die Rechtsvorschriften finden Sie auf der Internetseite des Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg unter der Rubrik "Baurecht- Erlasse und Vorschriften".

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Zugehörigkeit zu
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