Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")
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Der "orangefarbene Parkausweis" ist neben dem "blauen Parkausweis" eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit.
Besitzen Sie einen "orangefarbenen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben. - Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, aber durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen
Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.
Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen Parkausweis" nicht parken. Parkgenehmigungen ("blauer Parkausweis") für diese Parkplätze erhalten nur
- schwerbehinderte Menschen mit
- außergewöhnlicher Gehbehinderung (§ 229 Abs. 3 SGB IX),
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie
- blinde Menschen.
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Teamleiterin Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
Der Antrag kann bei jeder Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.
Straßenverkehrsbehörde ist
- das Landratsamt
- in den Stadtkreisen oder großen Kreisstädten die jeweilige Stadtverwaltung
- gegebenenfalls die örtliche Straßenverkehrsbehörde
Sie können den "orangefarbenen Parkausweis" erhalten, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
- Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- Sie sind an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60.
- Sie haben einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70.
- Sie sind nach versorgungsärztlicher Feststellung dem o.g. Personenkreis gleichzustellen.
Achtung: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.
Sie müssen den Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen schriftlich beim Bürgerbüro beantragen. Ein Antragsformular erhalten Sie vor Ort.
Ihr Antrag wird zur Überprüfung an das Landratsamt Tübingen weitergeleitet. Dort prüft der ärztliche Dienst, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Als Grundlage für diese Entscheidung dienen die Schwerbehindertenakten und die darin enthaltenden Feststellungen und Beurteilungen.
Den "orangenen Parkausweis" erhalten Sie dann bei genehmigtem Antrag vom Bürgerbüro.
- Schwerbehindertenausweis
- bei Verlängerung: zusätzlich alter Parkausweis
Der "orangefarbene Parkausweis" wird in der Regel für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.
üblicherweise keine
Widerspruch
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Diese Regelungen gelten nicht auf Privatgelände.