Vergnügungssteuer
Die Stadt Mössingen erhebt eine Vergnügungssteuer. Grundlage hierfür ist die vom Stadtrat beschlossene Vergnügungssteuersatzung.
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
- die Bereitstellung und der Betrieb gegen Entgelt von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten;
- Einrichtungen für Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung;
- regelmäßige, mehrmals wöchentliche Musik- oder Tanzveranstaltungen in Diskotheken und Tanzlokalen;
- Darbietungen üblicher Art in Nachtlokalen und vergleichbaren Betrieben (z.B. Striptease, Filme, Video-Aufzeichnungen usw.),
sofern diese der Öffentlichkeit zugänglich sind.
-
Hundesteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer
-
Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer, Grundsteuer, Hundesteuer
Die Aufstellung von Spielgeräten ist durch den Geräteaufsteller innerhalb einer Woche nach Aufstellung beim Sachgebiet Finanzen anzuzeigen. Das gleiche gilt für Musik- und Tanzveranstaltungen in Diskotheken und Tanzlokalen, sowie Darbietungen üblicher Art in Nachtlokalen und vergleichbaren Betrieben.
Bitte entnehmen Sie diese der nachstehenden Vergnügungssteuersatzung