Dienstleistung

Vergnügungssteuer

Die Stadt Mössingen erhebt eine Vergnügungssteuer. Grundlage hierfür ist die vom Stadtrat beschlossene Vergnügungssteuersatzung.

Der Vergnügungssteuer unterliegen:

  • die Bereitstellung und der Betrieb gegen Entgelt von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten;
  • Einrichtungen für Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung;
  • regelmäßige, mehrmals wöchentliche Musik- oder Tanzveranstaltungen in Diskotheken und Tanzlokalen;
  • Darbietungen üblicher Art in Nachtlokalen und vergleichbaren Betrieben (z.B. Striptease, Filme, Video-Aufzeichnungen usw.),

sofern diese der Öffentlichkeit zugänglich sind.

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Mitarbeiter
  • Hundesteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer
  • Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer, Grundsteuer, Hundesteuer
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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf
Die Aufstellung von Spielgeräten ist durch den Geräteaufsteller innerhalb einer Woche nach Aufstellung beim Sachgebiet Finanzen anzuzeigen. Das gleiche gilt für Musik- und Tanzveranstaltungen in Diskotheken und Tanzlokalen, sowie Darbietungen üblicher Art in Nachtlokalen und vergleichbaren Betrieben.
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Kosten/Leistung
Bitte entnehmen Sie diese der nachstehenden Vergnügungssteuersatzung
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Satzung