Dienstleistung

Bauen im Außenbereich

Der Außenbereich ist bauplanungsrechtlich grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten. Zulässig sind nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nur privilegierte Vorhaben. Ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben ist vor allem dann gegeben, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.

Der Außenbereich ist der Teil der Markungsfläche, der
  • nicht durch Bebauungspläne überplant ist und
  • nicht zum unbeplanten Innenbereich (das sind Gebiete, für die kein Bebauungsplan existiert, aber eine Bebauung vorhanden ist) gehört.


Gerätehütten
Nach der aktuellen Fassung der Landesbauordnung dürfen im Außenbereich Gerätehütten (ohne Aufenthaltsräume) bis zu einem umbauten Raum von 20 m³ errichtet werden, wenn sonstige Belange (wie z.B. Naturschutzgebiete) nicht entgegenstehen. Des Weiteren sind zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu beachten.

Die Gerätehütten dürfen ausschließlich zur Unterbringung der Gerätschaften dienen, die zur Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich sind.

Zur Prüfung, ob sonstige Belange entgegenstehen, ist die Errichtung einer Gerätehütte mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Tübingen abzustimmen.

Weitere Informationen und ein Merkblatt zu Gerätehütten im Außenbereich


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