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7. Änderung der Corona-Verordnung


Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 4. Mai 2020.

Corona-Verordnung und Änderungen zum 4. Mai

Corona-Verordnung gültig ab 04.05.2020 als pdf

Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen

  • Erlaubnis von Versammlungen zur Religionsausübung: Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder insbesondere Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen.
    Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen.
  • Weitere Öffnungen im Einzelhandel: Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt. Sie haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden, Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Es gilt weiterhin die Richtgröße , dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.
  • Öffnung weiterer Betriebe: Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren öffnen: Friseurbetriebe, Fußpflegestudios, Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren.
  • Bildung: Alles zum Thema Schulen und Kitas finden Sie hier unter Bildung.
  • Pflegeheime: Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, Absatz 4a.
  • Veranstaltungen: Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste. Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.
    Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.
  • Öffnungen ab dem 6. Mai unter Auflagen: Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, Tierparks und Zoos, Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen). Die Auflagen und Richtlinien werden vom Land zeitnah veröffentlicht.

Weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben:

  • Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen bleibt gestattet.
  • Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Kosmetik- und Nagelstudios

Weiter geltende Beschränkungen

  • Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
  • Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sofern keine Ausnahmen zugelassen sind. Ausnahmen gelten unter anderem für Bildungseinrichtungen in Bezug auf die berufliche Bildung und den Bereich des Spitzensports.
  • Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen mit den bisher schon möglichen Ausnahmen.