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Ab Montag Wohnmobilstellplatz und Gaststätten offen - Auch Ferienwohnungen wieder buchbar - Hotels erst ab Ende Mai

Gastronomie und Beherbergungsbetriebe öffnen stufenweise

Mit der erneuten Änderung der Corona-Verordnung hat die Landesregierung zum 11. Mai die erste Stufe des Fahrplans zur schrittweisen Lockerung der Corona-Beschränkungen in Baden-Württemberg umgesetzt.
In den weiteren Stufen können ab 18. Mai zunächst die Ferienwohnungen und Wohnmobilstellplätze sowie die Außen- und Innenbereiche von Speisewirtschaften wieder öffnen. Vor Pfingsten (29. Mai) wird auch die Öffnung von Hotels und Pensionen sowie von weiteren touristischen Einrichtungen wieder erlaubt sein.


Infolge der Stufe 1 ist u.a. der Aufenthalt im öffentlichen Raum nunmehr auch mit einem weiteren Haushalt gestattet (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Außerhalb des öffentlichen Raums darf die zulässige Höchstzahl von fünf Personen auch von Geschwistern und deren Nachkommen und Personen sowie Personen aus einem weiteren Haushalt überschritten werden.

Die Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen wurde grundsätzlich bis zum 24. Mai 2020 verlängert (§ 4 Abs. 1). Zugleich sind aber weitere Betriebsarten davon ausgenommen worden.

Zulässig ist nun wieder der Betrieb folgender Einrichtungen:
  • Sportboothäfen (Aufhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 6 a.F.);
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen (Aufhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 a.F.);
  • Tattoo- und Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios sowie Sonnenstudios (Aufhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 13 a.F.);
  • Fahr- und Flugschulen nach den Hygienevorgaben für Schulen (§ 4 Abs. 2 Nr. 13);
  • Häfen und Flugplätze (§ 4 Abs. 2 Nr. 14);
  • Freiluftsportanlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 15) nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Kultus- und das Sozialministeriums;

Mit Inkrafttreten der Stufe 2 wird ab Montag, 18. Mai 2020 auch der Betrieb folgender Einrichtungen wieder zulässig sein:
  • Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2);
  • Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich (ohne Freizeitparks, § 4 Abs. 2 Nr. 16);
  • Campingplätze für Übernachtungen im Caravan und Reisemobil (darunter fallen auch öffentliche Wohnmobilstellplätze)
  • und die Beherbergung in Ferienwohnungen ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 17).
 
Das Sozial- und das Wirtschaftsministerium können durch Rechtsverordnung gesonderte Hygienevorgaben u.a. für Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze sowie für
das Gaststättengewerbe (§ 4 Abs. 5) festlegen. Eine solche Rechtsverordnung wurde bereits für Gaststätten erlassen. Sie finden diese u.a. hier.
 
Für Ferienwohnungen gibt es bisher keine Rechtsverordnung. Betreiber finden auf der Website des DTV und hier als PDF-Dokument aber unverbindlich die Orientierungshilfe des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) zur Wiedereröffnung von Ferienunterkünften in Corona-Zeiten zu. Sie beinhaltet eine Checkliste für Schutz- und Hygienestandards und bietet insofern Unterstützung.
 
Die Wiederöffnung von sonstigen Beherbergungsbetrieben (z.B. Hotels, Pensionen) ist nach dem Stufenplan in Stufe 3, also ab 29. Mai geplant. Auch hier werden Hygienevorgaben und Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten sein. Eine entsprechende Rechtsverordnung gibt es noch nicht.
 
Den Stufenplan für Baden-Württemberg unter Vorbehalt der Infektionslage (Stand: 07.05.2020) finden Sie hier als PDF-Dokument.