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Regierungspräsidien übernehmen Zuständigkeit für Entschädigungen bei bestimmten Verdienstausfällen

Anträge können ab sofort über ländergemeinsames Online-Portal gestellt werden

Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg haben im Zuge der Corona-Pandemie die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz übernommen. Anträge können ab sofort über das ländergemeinsame Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht werden. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Anspruchsberechtigt sind zudem berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer ausbezahlen müssen. Nicht anspruchsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der Corona-Verordnung ihren Betrieb schließen mussten. Das gilt auch für deren Beschäftigte.

Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene im Regierungsbezirk Tübingen direkt ans Regierungspräsidium wenden unter 0711/218200601 oder entschaedigung-ifsg(at)rpt.bwl.de.