Informationen

Landesweite Ausgangsbeschränkungen in Baden-Württemberg!


Ausführliche Informationen auf der Webseite

Baden-Württemberg.de


Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit: Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:


  • Besuch von privaten Veranstaltungen in der Zeit vom 23. – 27.12.
  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
  • Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren.
  • Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs.

Ausgangsbeschränkungen zur Tageszeit: Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:


  • den o.g. dargestellten triftigen Gründen zur Nachtzeit.
  • Besuch von Einzelhandelsbetrieben .
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 CoronaVO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
  • Besuch von Versammlungen nach Art. 8 GG.
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.

Ausschank- und Konsumverbot:


Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.
 
Die Maßnahmen werden für die Dauer von vier Wochen gelten. Darüber hinaus ist mit weiteren Änderungen im Nachgang zur geplanten Ministerpräsidentenkonferenz am Sonntag, den 13. Dezember 2020, zu rechnen.

Baden-Württemberg hat angekündigt, zumindest folgende weitere Maßnahmen zu reglementieren: Schließung von Friseurbetrieben, Barbershops und Sonnenstudios, Schließung von Sportanlagen, Untersagung besonderer Verkaufsaktionen und von Märkten, die nicht der Deckung des Lebensbedarfs dienen, Besuch von Kliniken und Pflegeeinrichtungen nur mit FFP2-Maske oder nach vorherigem negativen Antigentest.