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Neue Corona-Verordnung in Kraft: Weitere Lockerungen


Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Tübingen liegt stabil bei weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner - Öffnungen im Bereich Einzelhandel, Kultur, Sport und Kunst sind ab heute, Montag, 8. März 2021 zulässig.

Am Sonntag, 7. März 2021 hat die Landesregierung Baden-Württemberg die (zwischenzeitlich 6.) Corona-Verordnung verkündet. Gemäß § 20 Abs. 3. S. 1 der Corona-Verordnung muss das zuständige Gesundheitsamt als zuständige Behörde die rechtlichen Voraussetzungen seitens des Landkreises für die kreisbezogene Umsetzung der Verordnung schaffen. Dies betrifft die Prüfung und Feststellung der 7-Tages-Inzidenz, nach der sich die Umsetzung des in der Verordnung geregelten Stufenplans richtet. Liegt die 7-Tages-Inzidenz seit fünf Tagen in Folge bei weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, so gehen Lockerungen im Bereich Einzelhandel, Kultur, Sport und Kunst den übrigen Regelungen der Corona-Verordnung vor. Steigt die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge wieder auf über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an, gelten wieder die entsprechenden Beschränkungen. Sinkt
die 7-Tages-Inzidenz an fünf Tagen in Folge auf unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, gelten weitere Lockerungen für den Bereich der privaten Kontakte, Ansammlungen und Veranstaltungen.

Im Landkreis Tübingen liegt die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohner aktuell bei 24,5 (Stand, Sonntag, 7. März 2021). Damit liegt die Inzidenz zwar unter 35, wonach laut Corona- Verordnung die weitest gehenden Lockerungen zum Tragen kommen würden. Allerdings ist dies noch nicht seit fünf Tagen in Folge gegeben, die Inzidenz im Kreis Tübingen liegt erst seit dem 5. März unter 35.

Demzufolge gelten aktuell im Kreis Tübingen die mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im wesentlichen folgende Lockerungen:

  • Die Öffnung von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten wird allgemein gestattet
  • der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird allgemein gestattet
  • der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien wird auch für Gruppen von bis zu 10 Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird;
  • der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wird für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren gestattet; dies gilt nicht für Tanz- und Ballettunterricht

Unter www.baden-wuerttemberg.de finden sich der gesamte Wortlaut der aktuell gültigen Corona-Verordnung, Kurzübersichten der Regelungen sowie FAQs.

Die Landkreise haben die Feststellung der seit fünf Tagen in Folge bestehenden Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner ortsüblich bekannt zu machen. Im Landkreis Tübingen ist die Homepage www.kreis-tuebingen.de amtliches Bekanntmachungsorgan. Dort findet man die amtliche Bekanntmachung unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ sowie – ergänzt um weitere Informationen - auf der Startseite. Dort wird der Landkreis Tübingen auch wieder informieren, sollten sich entsprechend mit einer Absenkung oder auch Steigerung der Inzidenz verbundene Änderungen ergeben.

Im Hinblick darauf, dass in einigen benachbarten Landkreisen die 7-Tages-Inzidenzen je 100.000 Einwohner die 50er-Marke (noch) nicht unterschritten haben und demzufolge dort u.a. das Einkaufen nur per Terminvereinbarung möglich ist, bittet Landrat Joachim Walter die Menschen in und außerhalb des Landkreises Tübingen um „größtmögliche Vorsicht“. Die Inzidenzwerte seien fragil und laufen Gefahr, sich wieder nach oben zu entwickeln, wenn beispielsweise ein Einkauftourismus einsetze, so Walter. „Die Corona-Pandemie endet nicht an Kreisgrenzen. Es liegt an uns allen, Verantwortung für uns selbst und andere zu übernehmen und mit dem entsprechenden Verhalten dazu beizutragen, dass die momentan schwierigen Zeiten hoffentlich bald der Vergangenheit angehören.“


Weitere Informationen www.baden-wuerttemberg.de

Übersicht Regelungen ab 8. März als pdf