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Fristverlängerung verhindert Verlust der Gaststättenerlaubnis


Aufgrund der Pandemie sind viele Gaststätten seit einem Jahr durchgehend geschlossen. Normalerweise erlischt eine Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Aus wichtigem Grund kann diese Jahresfrist durch die zuständige Gaststättenbehörde verlängert werden.

Das baden-württembergische Wirtschaftsministerium hat in einem Erlass klargestellt: Die pandemiebedingte Schließung gilt als wichtiger Grund für eine Fristverlängerung. Gaststätteninhaberinnen und -inhaber können formlos per E-Mail oder Telefon eine Fristverlängerung beantragen. Und zwar, wenn eine Gaststätte pandemiebedingt ein Jahr durchgehend vollständig geschlossen war, und beispielsweise auch kein Straßenverkauf oder Lieferservice angeboten wurde.

Das Wirtschaftsministerium hat in seinem Erlass klargestellt, dass die Fristverlängerung, sollte sie rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist beantragt worden sein, notfalls auch nach Fristende von der Behörde bewilligt werden kann. Ebenfalls kann die Fristverlängerung ausnahmsweise auch von Amts wegen (ohne Antrag) ausgesprochen werden, dies allerdings nur binnen eines Monats nach Ablauf der jeweils geltenden Jahresfrist.

Gaststätteninhaberinnen und -inhaber, deren Betrieb seit einem Jahr durchgehend geschlossen ist, sollten sich sicherheitshalber frühzeitig an ihre zuständige Behörde wenden.

Ansprechpartner für Gaststätten in der Stadt Mössingen